Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss“
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.05.2014 – AZ 13 C 49/14 –
Die Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2013 nennt als wohnwerterhöhendes Merkmal: „Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)“. Das Amtsgericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass es für das Vorliegen dieses positiven Merkmals ausreiche, dass dem Mieter generell die Nutzungsmöglichkeit des Internets ohne zusätzlichen Vertrag möglich gemacht wird. Der Vermieter müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass eine rückkanalfähige Breitbandkabeldose in der Wohnung vorhanden ist und der Mieter hierfür nicht mit Mietkosten eines Internetanbieters belastet wird.
Dass die Nutzung des Internets über das Kabel „selbstverständlich mit zusätzlichen Kosten verbunden“ sei (und einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelanbieter erfordert), stehe dem nicht entgegen.
Anmerkung: Das Urteil ist insofern widersprüchlich, als das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auch klarstellt, dass das Merkmal voraussetze, „dass dem Mieter generell die Nutzungsmöglichkeit des Internets ohne zusätzlichen Vertrag möglich gemacht wird“. Das ist mit der Bereitstellung des Kabels und der Multimediadose in der Wohnung aber gerade nicht der Fall. Der Mieter muss dann noch einen zusätzlichen Vertrag mit einem Dritten (dem Kabelanbieter) schließen, um das Internet/Telefon über Kabel nutzen zu können. Es ist hier das Unbehagen der Gerichte zu spüren, dass nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe dieses wohnwerterhöhende Merkmal fast nie vorliegen würde, da kaum ein Vermieter seinen Mietern kostenloses Internet zur Verfügung stellt. Einige Richter lassen es daher sogar ausreichen, dass ein geeigneter Anschluss im Haus vorhanden ist, da sich der Mieter dann selbst durch einen entsprechenden Vertrag mit einem Kabelanbieter darum kümmern könne, dass die entsprechenden Installationen in seiner Wohnung vorgenommen werden. Dies dürfte mit dem Wortlaut der Orientierungshilfe endgültig nicht mehr vereinbar sein.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde