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Mietrecht

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Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und Einordnung modernisierter Wohnungen in die Baualtersklassen

Eine im vierten Obergeschoss und im Dachgeschoss eines Altbaus liegende Wohnung ist auch dann der Baualtersklasse für das Gebäude zuzuordnen, wenn die Wohnung erst im Zuge einer Modernisierung im Jahr 1995 um das Dachgeschoss erweitert wurde.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

AG Neukölln, Urteil vom 05.02.2015 – AZ 14 C 47/15 –

Die Mieterin bewohnte eine Maisonette im vierten Obergeschoss und Dachgeschoss eines Altbaus. Die Wohnung war im Jahr 1995 modernisiert und um das neu ausgebaute Dachgeschoss erweitert worden. Im März 2014 verlangte die Vermieterin eine Mieterhöhung und begründete diese mit dem Berliner Mietspiegel 2013. Sie ordnete die Wohnung dabei in die Baualtersklasse 1991 bis 2002 ein, da der größere Teil der Wohnung im Dachgeschoss liege, welches erst im Jahr 1995 erstmals zu Wohnzwecken ausgebaut worden war. Die Mieterin vertrat dagegen die Auffassung, dass die gesamte Wohnung weiterhin als Altbau einzuordnen sei, zumal auch die Fläche im vierten Obergeschoss größer sei als die im Dachgeschoss, und dass die Miete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete für derartige Altbauten liege. Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab. Modernisierte Wohnungen seien in die Baualtersklasse des Gebäudes einzuordnen, und dies gelte auch dann, wenn bestehende Gebäude unter wesentlichem Bauaufwand ausgebaut oder erweitert würden. Die Wohnung der Mieterin sei durch den Dachgeschossausbau nämlich nicht erst errichtet worden, sondern war bereits zuvor im vierten Obergeschoss vorhanden gewesen. Unerheblich sei dabei die Frage, welcher der beiden Wohnungsteile größer ist.


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