Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2011 und wohnwertmindernde Merkmale
AG Schöneberg, Urteil vom 10.10.2012 – AZ 103 C 40/12 –
Die Vermieterin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Mieter machten unter anderem geltend, dass die Wohnung von der Vermieterin weder mit einem Herd noch mit einer Spüle ausgestattet war. Die Vermieterin behauptete dagegen, sie habe den Mietern bei Anmietung der Wohnung ausdrücklich angeboten, die Küche mit Herd und Spüle auszustatten, was diese jedoch abgelehnt hätten, da sie ihre eigene Einbauküche installieren wollten. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass es hierauf nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr nur, dass die Vermieterin tatsächlich weder Herd noch Spüle zur Verfügung gestellt und somit auch keine finanziellen Aufwendungen für diese Ausstattungsmerkmale gehabt habe. Es lägen daher die zwei wohnwertmindernden Merkmale „keine Spüle“ und „kein Herd“ vor.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang
Anmerkung:
Der Auffassung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zu folgen. Neben dem Argument der fehlenden Anschaffungskosten aufseiten des Vermieters dürfte hier entscheidend sein, dass den Vermieter im laufenden Mietverhältnis auch keine Instandhaltungspflicht hinsichtlich der nicht mitvermieteten Teile trifft. Vorsicht ist allerdings in den häufigen Fällen geboten, in welchen die Mieter/innen bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene (aber alte, nicht passende usw.) Einrichtungen wie Spüle oder Herd entfernen, um ihre eigenen besseren Einrichtungen in die Wohnung einzubringen. Hier bleibt es dabei, dass die Wohnung als mit Herd und Spüle ausgestattet gilt, was nicht nur bei Mieterhöhungen relevant ist, sondern auch beim späteren Auszug: Die Küche ist dann von den Mieter/innen wieder mit den ursprünglich vorhandenen Ausstattungsgegenständen zurückzugeben. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, auf eine vertragliche Vereinbarung hinzuwirken, welche die Vermietung ohne Herd und/oder Spüle klarstellt oder die Mieter/innen zumindest berechtigt, die Wohnung bei Vertragsende ohne diese Einrichtungen zurückzugeben.