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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2011 und wohnwertmindernde Merkmale

Wird eine Wohnung mit einer Küche ohne Herd und ohne Spüle vermietet, liegen zwei wohnwertmindernde Merkmale vor. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter bei Anmietung der Wohnung die Ausstattung mit Spüle und Herd ausdrücklich angeboten hatte, die Mieter dies jedoch ablehnten.

AG Schöneberg, Urteil vom 10.10.2012 – AZ 103 C 40/12 –

Die Vermieterin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Mieter machten unter anderem geltend, dass die Wohnung von der Vermieterin weder mit einem Herd noch mit einer Spüle ausgestattet war. Die Vermieterin behauptete dagegen, sie habe den Mietern bei Anmietung der Wohnung ausdrücklich angeboten, die Küche mit Herd und Spüle auszustatten, was diese jedoch abgelehnt hätten, da sie ihre eigene Einbauküche installieren wollten. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass es hierauf nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr nur, dass die Vermieterin tatsächlich weder Herd noch Spüle zur Verfügung gestellt und somit auch keine finanziellen Aufwendungen für diese Ausstattungsmerkmale gehabt habe. Es lägen daher die zwei wohnwertmindernden Merkmale „keine Spüle“ und „kein Herd“ vor.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang


Anmerkung:

Der  Auffassung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zu folgen. Neben dem Argument der fehlenden Anschaffungskosten aufseiten des Vermieters dürfte hier entscheidend sein, dass den Vermieter im laufenden Mietverhältnis auch keine Instandhaltungspflicht hinsichtlich der nicht mitvermieteten Teile trifft. Vorsicht ist allerdings in den häufigen Fällen geboten, in welchen die Mieter/innen bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene (aber alte, nicht passende usw.) Einrichtungen wie Spüle oder Herd entfernen, um ihre eigenen besseren Einrichtungen in die Wohnung einzubringen. Hier bleibt es dabei, dass die Wohnung als mit Herd und Spüle ausgestattet gilt, was nicht nur bei Mieterhöhungen relevant ist, sondern auch beim späteren Auszug: Die Küche ist dann von den Mieter/innen wieder mit den ursprünglich vorhandenen Ausstattungsgegenständen zurückzugeben. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, auf eine vertragliche Vereinbarung hinzuwirken, welche die Vermietung ohne Herd und/oder Spüle klarstellt oder die Mieter/innen zumindest berechtigt, die  Wohnung bei Vertragsende ohne diese Einrichtungen zurückzugeben.


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