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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2011 und gesetzliche Sperrfrist

Eine Mieterhöhung innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist ist auch dann nicht möglich, wenn der Mieter dem vorherigen Mieterhöhungsverlangen nur teilweise zugestimmt hat.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.10.2012 – AZ 20 C 262/12 –

Mit Schreiben vom 28. September 2011 verlangte der Vermieter die Zustimmung der Mieter zur Mieterhöhung. Die Mieter stimmten nur teilweise, nämlich um 5,07 Euro monatlich, zu. Mit Schreiben vom 5. März 2012 verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung um weitere 24,44 Euro monatlich ab dem 1. Juni 2012. Seine Klage auf Zustimmung wies das Amtsgericht als unzulässig ab. Gemäß § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB darf ein Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Diese Frist war hier noch nicht abgelaufen. Der Auffassung des Vermieters, die Teilzustimmung der Mieter zum Mieterhöhungsverlangen vom 28. September 2011 habe diese Sperrfrist nicht ausgelöst, folgte das Amtsgericht zu Recht nicht. Auch eine solche Teilzustimmung führt zur wirksamen Änderung des Mietvertrags mit der Folge, dass die Mieter die (um die Teilzustimmung) erhöhte Miete schulden. Wenn der Vermieter mit einer solchen Teilzustimmung nicht einverstanden ist, muss er innerhalb der dreimonatigen Klagefrist ab Beginn der Mieterhöhung Klage auf Zustimmung hinsichtlich des Restbetrags erheben.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marianne Biedermann-Weist


Anmerkung:

Gemäß § 558 BGB sind bei Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete neben der Kappungsgrenze (maximal 20% innerhalb von drei Jahren) zwei Sperrfristen zu beachten:

1. Eine Mieterhöhungserklärung darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung geltend gemacht werden (Beispiel: letzte Erhöhung zum 1. Januar 2012 – das nächste Erhöhungsverlangen darf frühestens im Januar 2013 erklärt werden).

2. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen (Beispiel: letzte Erhöhung zum 1. Januar 2012 – die nächste Erhöhung ist frühestens zum 1.  April 2013 möglich)