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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach Berliner Mietspiegel 2015 und Merkmale zur Spanneneinordnung

Ein vorhandener (rückkanalfähiger) Breitbandkabelanschluss ist nicht wohnwert-erhöhend zu berücksichtigen, wenn ohne gesonderten Vertrag mit einem Dritten lediglich Fernsehempfang möglich ist. Dafür genügt ein einfacher Kabelanschluss. Allein das Vorhandensein der Technik ist seit dem Mietspiegel 2011 nicht mehr ausreichend.
Plant der Vermieter im Rahmen einer Modernisierung die Schaffung eines Spülmaschinenanschlusses in der Küche, setzt diesen Plan jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters nicht um, kann sich der Mieter später nicht auf das Fehlen eines solchen Anschlusses als wohnwertminderndes Merkmal berufen

AG Mitte, Urteil vom 25.04.2016 – AZ 20 C 324/15 –

Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine im Jahr 2008 modernisierte Wohnung. Er vertrat die Auffassung, dass sich unter anderem der vorhandene rückkanalfähige Kabelanschluss wohnwerterhöhend auswirken würde, auch wenn der Mieter einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen müsse, um über den Anschluss auch telefonieren oder das Internet nutzen zu können. Das Amtsgericht verneinte jedoch das Vorliegen dieses Merkmals: Fernsehempfang sei auch mit einem einfachen (nicht wohnwerterhöhenden) Kabelanschluss möglich. Auch wenn die Technik zur Nutzung der Rückkanalfähigkeit des Anschlusses vorhanden sei, könne dies seit dem Mietspiegel 2011 nicht mehr als wohnwerterhöhend gewertet werden, wenn der Mieter für eine solche Nutzung erst einen zusätzlichen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen müsse. Der Vorzug und die wohnwerterhöhende Wirkung einer Nutzung ohne eigene vertragliche Bindung liege nämlich für den Mieter „unter anderem darin, dass bei Mängeln die Behebung dem Vermieter obliegt und zudem stets eine Übereinstimmung der Vertragslaufzeiten von Mietvertrag und Breitbandkabelnutzung gegeben ist“ . Nur dann stelle sich die Ausstattung als überdurchschnittlich dar.
Gleichzeitig widersprach das Amtsgericht in seinem Urteil der Auffassung des Mieters, es liege das Merkmal „Geschirrspüler in der Küche nicht aufstellbar oder anschließbar“ vor. Der Vermieter wollte nämlich im Rahmen der Modernisierung im Jahr 2008 die alte Kochmaschine entfernen und einen Geschirrspüler-Anschluss installieren. Dies hatte der Mieter, der die Kochmaschine behalten wollte, abgelehnt. Das Gericht stellte klar, dass es ihm damit verwehrt sei, sich auf dieses wohnwertmindernde Merkmal zu beziehen, welches es nur deshalb noch gebe, weil der Mieter es so gewünscht hatte.


 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ronska Verena Grimm