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Mieterhöhung nach Berliner Mietspiegel 2015 und besonders attraktive Lagen

Die „Attraktivität“ des Bergmann-Kiezes rechtfertigt es nicht, ihn „aus dem Gefüge des Berliner Mietspiegels 2015 herauszunehmen“. Für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Miete der dort liegenden Wohnungen findet der Berliner Mietspiegel 2015 Anwendung.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 26.04.2016 – AZ 24 C 11/16 –


Ein Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine in der Nähe der Bergmannstraße in Kreuzberg gelegene Wohnung. Zwar überwogen eindeutig die negativen Merkmale gemäß Berliner Mietspiegel 2015. Der Vermieter meinte aber, die Berechtigung seines Erhöhungsverlangens ergebe sich insbesondere aus der besonderen Lage der Wohnung im beliebten Bergmann-Kiez und dem „repräsentativen Baustil der Gründerzeit“ . Diese besonderen Merkmale seien aber nicht im Mietspiegel enthalten. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Auch auf Wohnungen im sogenannten Bergmann-Kiez sei der Berliner Mietspiegel anwendbar. Die vergleichsweise attraktive Lage finde bereits in der Einordnung als „mittlere Wohnlage“ Berücksichtigung. Die Gegend sei keineswegs so außergewöhnlich, „dass sie sich in kein Vergleichsgefüge einpassen ließe“ . Außerdem stellte das Gericht zutreffend klar, dass mit der hohen Popularität der Bergmannstraße für die Anwohner auch Beeinträchtigungen wie erhöhtes Verkehrsaufkommen, ein erhöhter Geräuschpegel und höhere Anonymität einhergehen. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen, da sich bei Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015 kein Spielraum für eine Mieterhöhung ergab.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


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