Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung durch Erwerber des Grundstücks
AG Neukölln, Urteil – AZ 9 C 388/19 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge
Die Mieterin einer Neuköllner Wohnung wurde nach Verkauf des Hauses von der Erwerberin mit Schreiben vom 15.04.2019 zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung aufgefordert, welche sie verweigerte. Die Erwerberin des Hauses wurde am 24.04.2019 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Amtsgericht Neukölln wies die Klage der Vermieterin ab. Ein Erhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB müsse vom Vermieter ausgehen. Zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens sei die Erwerberin, die dieses ausgesprochen habe, noch nicht Vermieterin gewesen. Das Erhöhungsverlangen sei daher unwirksam.
Anmerkung: Wer ein Mieterhöhungsverlangen eines „neuen Vermieters“ erhält, sollte stets nachprüfen (gegebenenfalls durch Einsichtnahme in das Grundbuch), ob der Erwerber tatsächlich bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (und damit in die Vermieterstellung eingetreten) ist; dies passiert oft erst viele Monate nach Abschluss des Kaufvertrages. Das Mieterhöhungsverlangen eines Erwerbers vor Eintragung kann allerdings dann wirksam sein, wenn der Erwerber nachweist, dass er vom (Noch-)Eigentümer entsprechend ermächtigt ist.