Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten im Namen des Vermieters, aus der der Bevollmächtigte nicht erkennbar wird

Ein Mieterhöhungsverlangen muss die Person des Erklärenden erkennen lassen. Anderenfalls ist es formell unwirksam.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 10.04.2013 – AZ 2 C 376/12 –

Die den Mieter/innen bekannte Hausverwaltung, eine GmbH, übersandte ein Mieterhöhungsverlangen „namens des Eigentümers“. Als Absender war die Hausverwaltung angegeben, das Schreiben schloss mit dem Text „Unterschrift des Verwalters“, allerdings war die dort befindliche Unterschrift nicht lesbar. Das Amtsgericht bestätigte die Auffassung der Mieter/innen, dass das Erhöhungsverlangen formell unwirksam sei: Die für solche Mieterhöhungsverlangen vorgeschriebene „Textform“ setzt voraus, dass die Person des Erklärenden erkennbar ist. Da die Hausverwaltung eine GmbH ist, für die eine oder mehrere Personen handeln könnten, sei nicht – wie vom Vermieter behauptet – für die Mieter/innen „erkennbar“ gewesen, dass es sich nur um den Geschäftsführer der Hausverwaltung gehandelt haben könnte.                        
Anmerkung: Die Beispiele zeigen wie viele andere, dass es sich auch dann lohnen kann, eine Mieterhöhung in einer Beratungsstelle der Berliner Mietergemeinschaft überprüfen zu lassen, wenn mit ihr die ortsübliche Miete nach eigenen Recherchen (beispielsweise Mietspiegelrechner auf Website des Senats) offensichtlich nicht überschritten wird. Häufig finden sich nämlich formelle Mängel, welche vom Vermieter nicht nachgebessert werden können. Ein dann notwendiges neues Erhöhungsverlangen löst wieder die mindestens zweimonatige Überlegungsfrist aus, die Mieterhöhung kann also erst Monate später wirksam werden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann.


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