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Mietrecht

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Mieterhöhung bei Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche um weniger als 10% und Sondermerkmal „Modernes Bad“

Bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auch dann die im Mietvertrag vereinbarte Fläche zugrunde zu legen, wenn der Mieter in der Vergangenheit Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen auf Basis der tatsächlichen Fläche akzeptiert hat, solange die Abweichung weniger als 10% beträgt. Der Annahme des Sondermerkmals „Modernes Bad“ steht nicht entgegen, dass kein wandhängendes WC mit in der Wand eingelassenem Spülkasten existiert.

AG Tempelhof-Kreuzberg,, Urteil vom 28.06.2012 – AZ 14 C 576/11 –

Der Vermieter verklagte die Mieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er war unter anderem der Ansicht, dass bei der Berechnung der ortsüblichen Miete die tatsächliche Wohnungsgröße (angeblich 69,28 qm) zugrunde zu legen sei, da die Mieterin in der Vergangenheit Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen auf Basis dieser Größenangaben ebenfalls akzeptiert habe. Das Amtsgericht stellte jedoch klar, dass es auch in solchen Fällen bei der Anwendung des vom Bundesgerichtshof zu Flächenabweichungen aufgestellten Grundsatzes bleibt. Danach ist eine Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vertraglich vereinbarten Fläche nicht zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 10% beträgt. Es bleibt dann bei der im Mietvertrag angegebenen Fläche.

Dagegen konnte der Vermieter entgegen der Auffassung der Mieterin das Sondermerkmal „Modernes Bad“ mieterhöhend geltend machen, obwohl das im Jahr 2004 sanierte Bad über kein wandhängendes WC mit in die Wand eingelassenem Spülkasten verfügt.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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