Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bei gesterntem Mietspiegelfeld im Berliner Mietspiegel

Das Gericht kann die ortsübliche Miete auch dann anhand des Mietspiegels und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln, wenn das einschlägige Mietspiegelfeld mit Sternchen (* oder **) gekennzeichnet ist.

LG Berlin, Urteil vom 27.02.2013 – AZ 65 S 328/12 –

Die Vermieterin begründete ihr Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel 2011, der für die betreffende Wohnung ein mit zwei Sternchen (**) gekennzeichnetes Feld auswies. Die Mieterin stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, da nach den dort ausgewiesenen Werten und unter Berücksichtigung der Merkmale zur Spanneneinordnung bereits ihre alte Miete über der ortsüblichen Miete lag. Die Vermieterin klagte auf Zustimmung und berief sich nun zur Begründung der Mieterhöhung auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten, da der Mietspiegel für diese Wohnung keine ausreichende Aussagekraft besitze, weil der Ermittlung des Datenmaterials nur 10 bis 14 Mietwerte zugrunde lagen. Das Amtsgericht lehnte die vom Vermieter begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens ab und ermittelte die ortsübliche Miete mithilfe des Mietspiegels, was erwartungsgemäß zur Abweisung der Klage führte. Auch die Berufung der Vermieterin hatte keinen Erfolg: Das Landgericht Berlin stellte klar, dass allein die geringe Anzahl der vorhandenen derartigen Wohnungen zum vergleichsweise geringen Datenmaterial der gesternten (* oder **) Mietspiegelfelder führe. Dies erlaube nicht den Schluss, dass der Mietspiegel für die dementsprechend einzuordnenden Wohnungen nicht repräsentativ sei. Auch einem Sachverständigengutachten stünde zwangsweise nicht mehr Datenmaterial zur Verfügung, sondern nach der Erfahrung des Gerichts sogar regelmäßig weniger. Für die Repräsentativität der nur 10 bis 14 gefundenen Wohnungen für dieses Mietspiegelfeld spreche zudem im konkreten Fall die nur geringe Spanne von 0,76 Euro/qm zwischen Ober- und Unterwert. Die Berufung der Vermieterin wurde zurückgewiesen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann.