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Mietrecht

Urteile

MietenWoG Bln und Zustimmungsverlangen

Das am 23. Februar 2020 in Kraft getretene gesetzliche Verbot (Art. 1 § 3 MietenWoG Bln) hindert bereits das Verlangen der Zustimmung zu einer Mieterhöhung für die Zeit ab dem 01.03.2020, sofern die begehrte Miete die am 18.06.2019 vereinbarte Miete überschreitet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes bestehen nicht.

LG Berlin, Beschluss vom 20.11.2020 – AZ 66 S 256/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Auch die 66. Kammer des Landgerichts stellte nochmals (unter Hinweis auf ihr Urteil vom 31. Juli 2020, AZ: 66 S 95/20, wir berichteten) klar, dass es an seiner Auffassung festhält, dass der Mietendeckel nicht nur die Forderung und Entgegennahme von Erhöhungsbeträgen, soweit die am Stichtag 18. Juni 2019 vereinbarte Miete überschritten wird, hindert, sondern bereits die Zustimmung zu einer solchen Erhöhung für die Zeiträume ab 1. März 2020 nicht mehr verlangt werden kann. Sie gesteht Vermietern einen Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen Erhöhung nur begrenzt für die Zeit bis 29. Februar 2020 zu. Sie grenzte sich insoweit nochmals deutlich von der Auffassung der für Urteile der Amtsgerichte Neukölln und Pankow/Weißensee zuständigen 65. Kammer des Landgerichts ab. Diese vertritt die Auffassung, dass der Mietendeckel „verfassungskonform“ dahingehend „ausgelegt“ werden müsse, dass zwar höhere Mieten als die am 18. Juni 2019 vereinbarten derzeit nicht gefordert oder entgegengenommen werden dürften, dies aber gleichzeitig nicht die vertragliche Vereinbarung höherer Mieten ausschließe, also auch nicht den Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die 66. Kammer hält dies für grundsätzlich falsch, da der Wille des Berliner Gesetzgebers eindeutig sei und insofern bereits die Voraussetzung für eine solche „Auslegung“ fehle. Da die Kammer selbst – anders als die 67. Kammer – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels hegt, hält sie an ihrer Auffassung fest, dass Klagen von Vermietern auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab einem Zeitpunkt nach dem 18. Juni 2019 abzuweisen sind, soweit Zustimmung auch für Zeiträume nach dem 29. Februar 2020 begehrt wird.

Anmerkung: Die 66. und die 67. Kammer des Landgerichts raten derzeit Mieter/innen und Vermietern zum Abschluss gerichtlicher Vergleiche, welche beide möglichen Ergebnisse der beim Bundesverfassungsgericht und beim Verfassungsgerichtshof Berlin längst anhängigen Verfahren zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels berücksichtigen.


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