Mietrecht
Urteile
Mietendeckel – Zustimmung zu Mieterhöhungsverlangen mit Zeitpunkt der Zustimmung zu Termin nach dem Stichtag
Dies würde allerdings die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln voraussetzen, an welcher es fehlt.
LG Berlin, Urteil – AZ 67 S 106/20 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Enders
Wie bereits hinlänglich aus der Presse bekannt, vertritt die derzeit für Entscheidungen der Amtsgerichte Mitte und Spandau zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine ganz andere Auffassung zum „Mietendeckel“ als die 65. Zivilkammer (siehe oben). Sie hält diesen für verfassungswidrig. Sie hat daher bereits mit Beschluss vom 12.03.2020 (AZ: 67 S 274/19) einen solchen Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (die dortige Entscheidung steht noch aus). Gleichzeitig ist sie aber, wie sie in ihrem Beschluss vom 11.06.2020 klarstellte, der Auffassung, dass der Mietendeckel, wenn er verfassungsgemäß sein sollte, Mieterhöhungen auch dann hindern würde, wenn das Mieterhöhungsverlangen vor dem 18.06.2019 zugegangen ist, aber Zustimmung zu einem Termin nach dem 18.06.2019 begehrt wird.
Anmerkung: Es liegen uns nun damit vom Berliner Landgericht zwei völlig unterschiedliche Auffassungen zum MietenWoG vor.
Von der ZK 64 (zuständig für Urteile der Amtsgerichte Charlottenburg und Köpenick) liegt uns bisher kein Urteil vor. In einem Beschluss vom 29.06.2020 (AZ: 64 T 45/20) stellte diese Kammer aber bereits klar, dass nach ihrer Auffassung der Mietendeckel auf vor dem 18.06.2020 zugegangene Mieterhöhungsverlangen keine Anwendung findet. Man darf gespannt sein, welche Auffassung die weiteren zwei Mietberufungskammern (Zivilkammer 63 und Zivilkammer 66) des Landgerichts Berlin zu dem Gesetz vertreten; von diesen liegen uns bisher keine veröffentlichten Entscheidungen zu dem Thema vor.