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Mietrecht

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Mietendeckel – Zustimmung zu einem vor dem Stichtag zugegangenen Mieterhöhungsverlangens

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist seinem Sinn und Zweck nach dahin auszulegen, dass das darin geregelte Verbot solche Mieterhöhungen nicht erfasst, die vor dem Stichtag 18.06.2019 zugegangen sind, die Miethöhe allerdings erst zu einem nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt ändern.

LG Berlin, Urteil – AZ 67 S 106/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Die derzeit für Entscheidungen der Amtsgerichte Neukölln und Pankow/Weißensee zuständige 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat sich in seinem Urteil zum „Mietendeckel“ wie folgt geäußert: Das nach diesem Gesetz geltende Verbot, eine höhere als die am 18.06.2019 vereinbarte Miete zu verlangen, hindere einen Vermieter nicht, vor dem 18.06.2019 Zustimmung zu einer Vertragsänderung von seinem Mieter zu verlangen, wonach die vertraglich vereinbarte Miete ab 01.09.2019 erhöht werden soll. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle der in dem Gesetz definierte Stichtag (18.06.2019) „verhindern, dass die Umsetzung der (geplanten) Vorschrift bereits vor ihrem Inkrafttreten durch Ausnutzung der bisherigen Rechtslage vereitelt wird. Es bestünde die Gefahr, dass Vermieter die lange Dauer der politischen Diskussion und des sich anschließenden Gesetzgebungsverfahrens nutzen, um noch vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Mieterhöhung zu erwirken. Ein Mieterhöhungsverlangen, das vor dem Senatsbeschluss vom 18.06.2019 zugegangen ist, begründet diese Gefahrenlage (nicht) (…), denn es ist (...) in Unkenntnis des Senatsbeschlusses an den Mieter gerichtet worden“.
Die Mieter wurden, da das Mieterhöhungsverlangen nach dem Berliner Mietspiegel 2019 begründet war, demzufolge zur Zustimmung verurteilt.

Anmerkung: Die Begründung des Landgerichts ist wenig überzeugend. Es ist allen in Berlin mit Mietrecht befassten Anwält/innen und Amtsgerichten auf Grund der Flut entsprechender Klageverfahren bekannt, dass es in der letzten Woche vor dem 18.06.2019 noch unzählige Mieterhöhungen gab, nachdem bereits bekannt geworden war, dass am 18.06.2019 ein weitreichender Senatsbeschluss zur Deckelung der Mieten verkündet werden würde. Von „Unkenntnis“ kann also – anders als im vorstehenden vom BGH entschiedenen Fall einer Mieterhöhung im Jahr 2015 – allenfalls hinsichtlich der Einzelheiten des Senatsbeschlusses die Rede sein. Das Landgericht deutete in der mündlichen Verhandlung bereits an, dass es jedenfalls auch im Falle von nach dem 18.06.2019 verlangten Mieterhöhungen im Ergebnis nicht anders urteilen wird, jedenfalls wenn der Erhöhungszeitpunkt vor dem 23.02.2020, dem Inkrafttreten des Mietendeckels liegt. Letztlich ist diese Kammer offenbar der Auffassung, dass die Vermieter durch den „Mietendeckel“ generell nicht gehindert sind, die Zustimmung zu Mieterhöhungen zu verlangen; sie dürfen nach der geäußerten Auffassung lediglich die Erhöhungsbeträge für die Geltungsdauer des Mietendeckels nicht einfordern. Hinweise, dass die ZK 65 das Berliner Gesetz für verfassungswidrig hält, lassen sich weder dem Urteil noch den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung entnehmen.


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