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Mietrecht

Urteile

Mietendeckel und Nichtigkeit zur Vereinbarung der Miethöhe

1. § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Seit dem Inkrafttreten am 23.02.2020 ist § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln als gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB zu beachten. Im Umfang eines Verstoßes tritt die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Miethöhe ein. Eine Klage, mit der (erst) die Zustimmung zu einer verbotenen Miethöhe verlangt wird, ist unbegründet.
3. Ist nach dem 23.02.2020 gerichtlich über die Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden, so ist der Anspruch inhaltlich ab dem 01.03.2020 nach § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, § 134 BGB auf den am Stichtag 18.06.2019 maßgeblichen Betrag begrenzt. Für die Höhe der vorher fällig gewordenen Monatsmieten gelten (ohne Anwendung von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln) die bis zum 23.02.2020 maßgeblichen Vorschriften.

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – AZ 66 S 95/20 –

Quelle: juris

Die derzeit für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Tempelhof-Kreuzberg und Lichtenberg zuständige 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat sich in diesem Urteil erstmals mit dem umstrittenen „Mietendeckel“ auseinandergesetzt. Die Kammer stellte zunächst klar, dass sie das Berliner Gesetz – anders als zum Beispiel die 67. Zivilkammer (zuständig für die Amtsgerichte Mitte und Spandau) – nicht für verfassungswidrig hält. Dabei sieht sie die Konsequenzen des Gesetzes für die zahlreichen seit Juni 2019, aber noch vor Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Februar 2020 ausgesprochenen Mieterhöhungsverlangen ganz anders als die 65. Zivilkammer (zuständig für die Amtsgerichte Neukölln und Pankow-Weißensee). Während diese lediglich die Entgegennahme der Erhöhungsbeträge während der Laufzeit des „Mietendeckels“ für verboten hält (siehe unten 65 S 71/20), hindert nach Auffassung der 66. Zivilkammer das Gesetz bereits das Verlangen der Zustimmung zur Mieterhöhung über die am 18. Juni 2019 vereinbarte Miete (sogenannter „Stichtag“) ab dem 1. März 2020, also für die Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes. Da das Verbot erst ab Inkrafttreten des Gesetzes wirken könne, könne der Vermieter zwar Zustimmung zur Mieterhöhung vom vorher gelegenen Erhöhungszeitpunkt (hier: ab 1. September 2019) bis einschließlich Februar 2020 verlangen (und auch die entsprechende Zahlung); soweit er jedoch die dauerhafte Zustimmung zur Mieterhöhung (also auch ab 1. März 2020) verlange, sei die Klage abzuweisen. Insoweit richte sich sein Verlangen auf ein nach dem MietenWoG Bln verbotenes Rechtsgeschäft, eine entsprechende Vereinbarung wäre daher gemäß § 134 BGB nichtig. 


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