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Mietrecht

Urteile

Mietendeckel bei verlangter Zustimmung zur Mieterhöhung ab 1. September 2019

§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln steht dem Anspruch des Vermieters gegen den Mieter, einem Mieterhöhungsverlangen vom 14. Juni 2019 mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zuzustimmen, nicht entgegen. (Leitsatz der Redaktion ME)

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – AZ 65 S 71/20 –

Quelle: juris

Am gleichen Tag wie das oben genannte Urteil erging seitens der 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine weitere Entscheidung zu diesem Thema. Diese bestätigte ihre bereits in Entscheidungen aus dem Juni bekannt gewordene Auffassung (siehe MieterEcho 411/ September 2020), wonach das Verlangen der Zustimmung zu einer Mieterhöhung, welche vor Inkrafttreten des „Mietendeckels“ (im hier entschiedenen Fall zum 1. September 2019) wirksam werden soll, nicht verboten ist. Dementsprechend verurteilte diese Kammer den Mieter einer Wohnung in Pankow-Weißensee zur Zustimmung ohne zeitliche Einschränkung. Die Argumentation der Kammer lässt darüber hinaus erwarten, dass sie auch bei Mieterhöhungsverlangen, die nach dem 23. Februar 2020 zugegangen sind, einen Anspruch der Vermieter/innen auf Zustimmung für möglich hält (wenn die ortsübliche Miete damit nicht überschritten wird). Die Vermieter/innen dürften demnach lediglich die Erhöhungsbeträge während der Laufzeit des MietenWoG Bln nicht verlangen und entgegennehmen.


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