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Mietrecht

Urteile

Mietanpassung bei öffentlich gefördertem Wohnraum

Auch bei öffentlich gefördertem Wohnraum bestimmt sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht nach dem zwischen dem Vermieter und dem Land Berlin geschlossenen Fördervertrag, sondern nach dem Mietvertrag. Insbesondere schuldet der Mieter nicht automatisch die nach dem Fördervertrag höchstzulässige Miete.

AG Mitte, Urteil vom 16.01.2017 – AZ 123 C 328/15 –

Die Mieterin einer öffentlich geförderten Wohnung verlangte von ihrem Vermieter die Auszahlung von Nebenkostenguthaben. Der Vermieter verweigerte die Zahlung, da die Mieterin nach seiner Auffassung in den vergangenen Jahren zu wenig Miete gezahlt hätte. Der zwischen ihm und dem Land Berlin geschlossene Fördervertrag enthält eine Höchstmiete. Außerdem darf der Vermieter von Mietern mit bestimmten Einkommensvoraussetzungen nur eine geringere Miete verlangen. In diesem Fall zahlt das Land Berlin die Differenz als Förderung. Die Mieterin hatte in den Jahren 2010 bis 2014 dem Vermieter nur teilweise die Fördervoraussetzungen durch Vorlage entsprechender Einkommensbelege nachgewiesen. Der Vermieter war daher der Ansicht, dass ihm automatisch die Höchstmiete nach dem Fördervertrag zustünde. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht nicht. Es stellte klar, dass die im Fördervertrag genannte höchstzulässige Miete lediglich eine Obergrenze im Verhältnis des Vermieters zum Land Berlin darstelle. Das Verhältnis des Vermieters zur Mieterin bestimme sich dagegen nach dem Mietvertrag und den allgemeinen Vorschriften des BGB. Da der Vermieter wirksame Mieterhöhungen auf die höchstzulässige Miete nicht belegen konnte, verurteilte das Amtsgericht ihn zur Auszahlung der nicht umstrittenen Nebenkostenguthaben.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer


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