Mietrecht
Urteile
Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen
Zwar ist im Schadensersatzrecht anerkannt, dass ein Vorteil, der durch eine Reparatur für den Geschädigten entsteht (neu für alt), mindernd zu berücksichtigen ist, diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf Erfüllungsansprüche übertragen.
AG Berlin Neukölln, Urteil vom 26.03.1996 – AZ 11b C 719/95 –
In der Wohnung der Mieter kam es zu einem Wasserschaden, den der Vermieter trotz Aufforderungsschreiben der Mieter nicht beseitigte. Ausweislich eines Kostenvoranschlages war ein Betrag von 3.723,34 DM zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich. Der Versicherer des Vermieters zahlte lediglich einen Betrag von 2000,00 DM. Die Mieter klagten gegen den Vermieter auf Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 1.723,34 DM zur Mängelbeseitigung. Der Vermieter machte geltend, dass die Mieter durch die Beseitigung des Mangels einen Teil der demnächst fälligen Schönheitsreparaturen einsparen würden. Diesen Betrag wollte er von den Kosten der Mängelbeseitigung abziehen.
Den Mietern steht gem. § 538 Abs. 2 BGB das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung im Verzug ist. Er ist daher auch berechtigt, einen Vorschuss auf die anfallenden Kosten zu verlangen. Dem Anspruch kann der Vermieter nicht mindernd entgegenhalten, daß die Wohnung ohnehin renovierungsbedürftig sei. Der Vermieter schuldet gem. § 538 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Mangels. Die Mängelbeseitigung kann er nicht mit Hinweis auf längst fällige Schönheitsreparaturen verweigern. Es kann daher nichts anderes gelten, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nachkommt und daraufhin die Mieter gem. § 538 Abs. 2 BGB die eigentlich vom Vermieter geschuldeten Arbeiten auf dessen Kosten vornehmen lassen. Ein möglicherweise bei den Mietern entstehender Vorteil (neu für alt) kann im Rahmen von Erfüllungsansprüchen keine Berücksichtigung finden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 258