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Mietrecht

Urteile

Mängelbeseitigung und Minderung

1. Ist eine in der Wohnung vorhandene Einbauküche bei Anmietung der Wohnung bereits ca. 20 Jahre alt und verschlissen, kann der Mieter wegen weiter auftretender Mängel in den folgenden Jahren nicht den Austausch der Einbauküche verlangen, nicht ausgeschlossen ist dagegen sein Anspruch auf Beseitigung der aufgetretenen Mängel.
2. Dringt durch die undichten, morschen Fenster der Küche und die Fenster eines von drei Wohnräumen der Wohnung im geschlossenen Zustand kalte Zugluft und Regenwasser ein, rechtfertigt dies eine Minderung um 2% je Fenster.

AG Neukölln, Urteil – AZ 9 C 347/19 –

Beim Einzug eines Mieters in eine 74,83 qm große Dreizimmerwohnung in Neukölln im Jahre 2007 war die vorhandene Einbauküche bereits circa 20 Jahre alt und wies – da es sich um eine einfache und billige Ausstattung handelte – bereits starke Verschleiß- und Gebrauchsspuren auf. Im Jahr 2017 begehrte der Mieter von seiner Vermieterin die Beseitigung zahlreicher neu aufgetretener Mängel an den Beschichtungen, Schranktüren, Scharnieren etc. Die Vermieterin schickte den Hausmeister zur Besichtigung, welcher dem Mieter mitteilte, dass sich diese Einbauküche nicht mehr reparieren lasse. Da die Vermieterin sich weigerte, weitere Maßnahmen zu ergreifen, holte der Mieter einen Kostenvoranschlag von Ikea für eine neue Einbauküche ein. Er verlangte von der Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses in entsprechender Höhe, hilfsweise begehrte er die Beseitigung der diversen Mängel an der Einbauküche. Gleichzeitig verlangte er die Instandsetzung des Fensters in der Küche sowie eines weiteren Fensters in einem der drei Wohnräume, welche bereits völlig marode waren, sodass auch bei geschlossenen Fenstern kalte Zugluft sowie Regen in die Wohnung eindrang. Insoweit begehrte er auch die Feststellung, dass die Miete bis zur Beseitigung der Mängel um 6% je Fenster gemindert sei. Das Amtsgericht Neukölln gab ihm nur teilweise Recht. Einen Anspruch auf den Austausch der Einbauküche verneinte das Gericht. Der Mieter könne keine Verbesserung des angemieteten Zustands verlangen, sondern lediglich die Erhaltung des Zustands wie zu Mietbeginn. Das Gericht fand es aber „nachvollziehbar, dass nach über zehn Jahren Mietzeit eine schon alte und gebrauchte Einbauküche durch normale Benutzung weitere vertragsgemäße Abnutzungen erfährt“ . Dementsprechend wurde die Klage des Mieters auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Anschaffung einer neuen Einbauküche abgewiesen, seiner hilfsweisen Klage auf Beseitigung der zahlreichen Mängel an der Einbauküche gab das Amtsgericht dagegen statt. Ebenso verurteilte das Gericht die Vermieterin zur Instandsetzung der beiden maroden Fenster, allerdings hielt es insoweit unter Berücksichtigung der Gesamtgröße der Wohnung eine Minderung um nur 2% je Fenster, mithin 4% für ausreichend.