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Kündigungsfrist von "DDR-Mietverträgen" (4), Rechtsentscheid KG

Oberlandesgericht

Berlin

Urteil

Az. RE-Miet 6765/97

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Leitsätze

Die in einem während der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) geschlossenen Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, gilt als wirksame vertragliche Vereinbarung nach dem 03.10.1990 fort.