Kündigungsfrist von "DDR-Mietverträgen" (4), Rechtsentscheid KG
Oberlandesgericht
Berlin
Urteil
Az. RE-Miet 6765/97
Entscheidungsdatum
21.01.1998
Leitsätze
Die in einem während der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) geschlossenen Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, gilt als wirksame vertragliche Vereinbarung nach dem 03.10.1990 fort.