Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Kündigungsfrist von "DDR-Mietverträgen" (3)

Die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen für den Mieter bleibt auch nach der Einführung des BGB in den neuen Ländern wirksam.

LG Berlin, öffentliche Sitzung vom 16.01.1997 – AZ 67 S 304 / 96 –

Das Amtsgericht Mitte hatte in der ersten Instanz dem Mieter die 14-tägige Kündigungsfrist aus seinem DDR-Mietvertrag zugebilligt. Der Vermieter hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Das Landgericht gab bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage einen rechtlichen Hinweis, wonach die einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 14 Tagen auch nach Inkrafttreten des BGB in den neuen Ländern wirksam bleibt. Die im Mietvertrag enthaltene 14 tägige Kündigungsfrist für den Mieter stellt nach Auffassung des Landgerichts keine bloße Wiederholung des ZGB dar. Ausweislich der Kommentierungen zum ZGB war es zulässig, eine andere Kündigungsregelung, auch zum Nachteil des Mieters, zu vereinbaren. Daraus folgt, dass die Vereinbarung nicht lediglich die Wiederholung des Gesetzeswortlautes war, sondern eine eigenständige vertragliche Regelung darstellt. Der Vermieter nahm nach diesem rechtlichen Hinweis die Berufung gegen das Urteil des AG - Mitte zurück.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Kleinspehn

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 261


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