Mietrecht
Urteile
Kündigungsfrist von "DDR-Mietverträgen" (2)
LG Berlin, Urteil vom 30.07.1996 – AZ 65 S 29/96 –
Die Kündigungsregelung in §9 des Mietvertrags - zwei Wochen für den Mieter - war auch nach der Wiedervereinigung gültig. Die vertragliche Regelung wurde nicht am 03.10.90 durch §565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ersetzt: §9 des Mietvertrages bestimmt für den Mieter eine Kündigungsfrist, welche genauso nach §120 ZGB (Zivilgesetzbuch) in der DDR von Gesetz wegen vorgesehen war. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine solche, die gesetzliche Regelung wiederholende Vertragsbestimmung, welche in einem Mietvertrag enthalten ist, der in der DDR zur Zeit der Geltung des ZGB abgeschlossen wurde, mit der Wiedervereinigung durch die Regelung des BGB zwingend ersetzt wurde. Dies wird teilweise mit dem Argument bejaht, aufgrund der bloßen Wiederholung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift fehle es einer solchen Vertragsklausel an einem Regelungsgehalt [LG Berlin (ZK 64) ZOV 1992, 389, 390; AG Köpenick GE 1995, 1087; Kinne WM 1992, 406; Beuermann ZOV 1992, 16; GE 1993, 1298].
Die Kammer folgte im vorliegenden Fall dieser Argumentation nicht, sondern schloss sich der Meinung innerhalb der Rechtsprechung an, welche davon ausgeht, daß §120 Abs. 2 ZGB keine zwingende Vorschrift gewesen ist [LG Potsdam MM 1995, 144, 145; LG Mühlhausen WM 1994, 146; AG Mitte GE 1993, 1339; AG Lichtenberg MM 1994, 283, 284].
Die Wiederholung einer Gesetzesnorm kann allenfalls dann eine "leere Hülse" ohne eigenen Regelungsgehalt sein, wenn nach dem Bewusstsein der Vertragsparteien - bzw. des Erstellers des Formulartextes - die Vorschrift unbedingt zwingendes Recht ist. Davon kann bei §120 Abs. 2 ZGB nicht ausgegangen werden. Nach dem einschlägigen Kommentar, von dessen Maßgeblichkeit ausgegangen werden muss, waren mietvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen möglich (Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Anm. 2.1 zu §120 Abs. 2 ZGB).
Abgedruckt in MieterMagazin 1996, 330, 331
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 259