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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlung bei nachhaltig geändertem Zahlungsverhalten

Nicht in jedem Fall begründet eine erneute verspätete Mietzahlung nach erfolgter Abmahnung ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

LG Berlin, Urteil vom 21.11.2014 – AZ 63 S 80/14 –

Die Mieter zahlten die Mieten für April 2012, September 2012, November 2012, Januar 2013 und März 2013 jeweils verspätet. Die Vermieter mahnten sie daher mit Schreiben vom 6. März 2013 unter Androhung einer Kündigung ab. Die Zahlung für April 2013 ging um zwei Tage verspätet, nämlich erst am 5. Werktag bei den Vermietern ein. Seit Mai 2013 zahlten die Mieter die monatlichen Mieten per Dauerauftrag pünktlich, seit August 2013 sogar einen vollen Monat im Voraus. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen der nach Abmahnung erneuten unpünktlichen Zahlung für April 2013. Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte die Mieter zur Räumung der Wohnung. Auf die Berufung der Mieter hob das Landgericht Berlin dieses Urteil auf und wies die Räumungsklage der Vermieter ab. Es stellte zwar klar, dass die wiederholten verspäteten Mietzahlungen und die nach erfolgter Abmahnung erneute unpünktliche Mietzahlung im April 2013 Pflichtverletzungen darstellten, die das „Vertrauen des Vermieters in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten erschüttern“ könnten. Aber nicht jede derartige Pflichtverletzung berechtige den Vermieter zur Beendigung des Mietverhältnisses. Hier sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Mieter gleich sechsmal innerhalb eines Jahres unpünktlich zahlten, andererseits sei die weitere unpünktliche Zahlung nach der Abmahnung lediglich zwei Tage verspätet erfolgt. Hinzu käme, dass die seither (über-)pünktliche Zahlung der Mieten ein „nachhaltig geändertes Zahlungsverhalten“ der Mieter erkennen lasse, weshalb eine Fortsetzung des Mietverhältnisses in diesem Fall zumutbar erscheine. Das Festhalten der Vermieter an ihrem Räumungsbegehren sei daher treuwidrig.

Anmerkung:
Trotz dieses erfreulichen Urteils raten wir dringend, äußerst sorgfältig für den regelmäßigen pünktlichen Eingang (wenn im Mietvertrag nicht anders vereinbart, spätestens am 3. Werktag des Monats) der Miete beim Vermieter zu sorgen, am besten mit einem Dauerauftrag. Die Zahl der Versuche vonseiten der Vermieter, unpünktliche Mietzahlungen als willkommenen Anlass zur Kündigung zu nehmen, steigt ebenso wie die Zahl der „Eigenbedarfs“-Kündigungen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmannn