Mietrecht
Urteile
Kündigung wegen Verursachung eines Wasserschadens
2. Eine Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung setzt eine erfolglose Abmahnung voraus.
AG Charlottenburg, Urteil – AZ 226 C 223/18 –
Die Vermieterin einer 2-Zimmer-Wohnung in Charlottenburg erteilte ihrer Mieterin die Erlaubnis, die Wohnung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2017 unterzuvermieten. Am 3. Oktober 2018 verursachte die immer noch dort wohnende Untermieterin einen Wasserschaden, als sie versuchte, eine Verstopfung am Badewannenabfluss selbst zu beheben. In der Folge trat Wasser durch die Decke des unter der Wohnung befindlichen Hausdurchgangs aus, und es bildeten sich zwei kleinere Wasserflecken. Die zwischenzeitlich durch einen Eigentümerwechsel in das Mietverhältnis eingetretene neue Vermieterin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 das Mietverhältnis wegen der Beschädigung und mahnte die Mieterin gleichzeitig wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung ab. Die Mieterin widersprach der Kündigung, die Untermieterin zog aus der Wohnung aus. Die Räumungsklage der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Charlottenburg stellte klar, dass die einmalige fahrlässige Verursachung eines solchen Schadens weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigt. Kündigungen wegen solcher Vorfälle seien nur möglich, wenn ein Mieter wiederholt fahrlässig Schäden von einiger Erheblichkeit verursache. Die (nach dem 31. August 2017) unerlaubte Untervermietung begründe ebenfalls keinen Räumungsanspruch. Ein solcher könne erst dann gegeben sein, wenn der Vermieter das Mietverhältnis wirksam gekündigt hat, weil ein Mieter nach Abmahnung die unerlaubte Untervermietung nicht beendet hat.