Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen „Vermüllung“ der Wohnung

Verschmutzungen der Wohnung, auch durch menschliche Exkremente, sowie erhebliche Unordnung in der Wohnung rechtfertigen keine Kündigung des Mietverhältnisses, solange dadurch weder eine substanzielle Schädigung der Mietsache eingetreten ist (oder droht) noch der Hausfrieden gestört wird, beispielsweise durch eine erhebliche anhaltende Geruchsbelästigung der Nachbar/innen.

LG Berlin, Beschluss vom 24.06.2015 – AZ 65 S 148/15 –

Bei einer Besichtigung der Wohnung eines älteren Paars im Mai 2014 stellte die Hausverwaltung der Vermieterin erhebliche Verunreinigungen der Wohnung, unter anderem mit Fäkalien im Bad, und ein insgesamt unordentliches Erscheinungsbild fest. Sie setzte den Mieter/innen schriftlich eine Frist von zehn Tagen, um diese Missstände zu beenden. Bei einer zweiten Besichtigung stellten die Mitarbeiter der Hausverwaltung fest, dass zwar teilweise Müll und auch die Fäkalien entsorgt worden waren, die Wohnung aber weiter stark verschmutzt war und auch zahlreiche Fruchtfliegen existierten. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Ihre Räumungsklage stützte sie auf Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Hausverwaltung sowie eines anderen Mieters im Haus, der sich durch angebliche Geruchsbelästigungen aus der Wohnung der Mieter/innen gestört fühlte. Dieser räumte allerdings in seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Neukölln ein, dass er besonders geruchsempfindlich sei. Die Mitarbeiter der Hausverwaltung bekundeten ebenfalls, dass bei verschiedenen Besuchen im Haus „unerträgliche“ Gerüche aus der Wohnung der Mieter/innen ins Treppenhaus gedrungen wären. Diese Aussagen wurden jedoch durch andere Nachbarn der Mieter/innen nicht bestätigt. Sie bestätigten zwar, dass Gerüche aus der Wohnung wahrnehmbar seien, allerdings nur, wenn die Tür offen stehe. Eine für eine Belästigung ausreichende Intensität der Gerüche ließ sich den Aussagen nicht entnehmen. Das Amtsgericht Neukölln wies daher die Klage ab. Es machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass es den Aussagen der Nachbarn ein größeres Gewicht zumaß als den Aussagen der Mitarbeiter der Hausverwaltung: „Da die Beurteilung von Geruchsbeeinträchtigungen naturgemäß subjektiver Art ist und deren Auswirkungen im Wesentlichen auf die Hausgemeinschaft beschränkt sind, ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den hier einschlägigen Kündigungsgrund (…) vorliegen, den Aussagen der als Mitbewohner unmittelbar betroffenen Zeugen besonderes Gewicht beizumessen. “ Die Vermieterin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Landgericht Berlin kündigte in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 an, die Berufung der Vermieterin gegen das amtsgerichtliche Urteil mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Auch der auf Fotos von der Hausverwaltung dokumentierte „starke Grad der Verschmutzung“ rechtfertige für sich genommen keine Kündigung. Von einer Wohnung ausgehende Geruchsbelästigungen könnten nur dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn mit ihnen „nicht mehr hinzunehmende starke Beeinträchtigungen der anderen Mieter des Wohnhauses über eine gewisse Dauer“ verbunden seien, was die Vermieterin in diesem Fall nicht bewiesen habe. Die Vermieterin nahm darauf ihre Berufung zurück.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Max Althoff


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