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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Die polizeiliche Anmeldung beweist nicht, dass die gemeldete Person die Wohnung tatsächlich nutzt. Eine Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung setzt eine vorherige erfolglose Abmahnung voraus.

AG Neukölln , Urteil vom 14.08.2013 – AZ 17 C 108/13 –

Die Vermieterin kündigte dem Mieter im Februar 2013 unter anderem wegen angeblich unerlaubter Untervermietung seiner Wohnung fristlos. Der Mieter hielt dagegen, die dritte Person habe sich nur vorübergehend in seiner Wohnung aufgehalten und sei bereits im August 2011 ausgezogen. Das Amtsgericht Neukölln wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Es stellte klar, dass die Vermieterin beweisen müsse, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine unerlaubte Untervermietung noch angedauert habe. Dafür reiche der Nachweis, dass der angebliche Untermieter zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung polizeilich gemeldet war, nicht aus, denn das beweise nicht, dass die Wohnung der gemeldeten Person tatsächlich zum Gebrauch überlassen wurde. Außerdem hätte der Mieter vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt werden müssen, was ebenfalls nicht geschehen war.


Mitgeteilt von Rechtsanwältin Andrea Klette


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