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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen unerlaubter Hundehaltung bei mietvertraglicher Klausel, dass Tiere nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürften

Kann der mietvertraglichen Klausel zur Tierhaltung nicht entnommen werden, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis gebunden sein soll, ist diese unwirksam.

LG Berlin, Urteil vom 02.07.2013 – AZ 63 S 493/12 –

Die Vermieterin kündigte dem Mieter fristlos und ordnungsgemäß, weil dieser in seiner Wohnung Hunde hielt, ohne zuvor die Erlaubnis der Vermieterin eingeholt zu haben. In § 11 des Mietvertrags heißt es: „Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur nach erteilter vorheriger Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Haltung von Kleintieren ist erlaubnisfrei.“
Nachdem bereits das Amtsgericht Lichtenberg die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung der Vermieterin ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin entschied, dass die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Tierhaltung unwirksam sei, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es gehe aus ihr nicht hervor, an welche überprüfbaren Kriterien die Erteilung einer Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung gebunden sein solle. Da es also an einer wirksamen vertraglichen Regelung fehle, müsse im Einzelfall geklärt werden, ob die konkrete Tierhaltung noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre. Hierzu müssten einerseits die Belange des Mieters und andererseits die des Vermieters und der Nachbarn abgewogen werden. Diese Abwägung fiel nach Ansicht des Landgerichts im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil des Mieters aus. Da die Vermieterin keine konkreten Beeinträchtigungen oder Störungen durch die Hunde des Mieters vortragen konnte, verneinte das Landgericht eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Ob der Vermieter ohnehin den Mieter nicht erst hätte auffordern müssen, die Hundehaltung zu unterlassen, ließ das Landgericht offen, da es bereits keine erhebliche Pflichtverletzung hatte erkennen können.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams