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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Nichtzahlung von Betriebskostennachforderungen

Verweigert der Mieter die Zahlung von Betriebskostennachforderungen und erhöhten Vorschüssen, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn der sich ergebende Gesamtrückstand eine Monatsmiete erreicht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Rechnungskopien.

LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2016 – AZ 65 T 42/16 –

Die Betriebskostenabrechnungen für 2013 und 2014 wiesen erhebliche Nachforderungen des Vermieters aus, welche eine Monatsmiete überstiegen. Der Mieter verlangte vom Vermieter die Übersendung von Rechnungskopien und leistete weder die geforderten Nachzahlungen noch die verlangten erhöhten Vorschüsse. Der Vermieter übersandte keine Rechnungskopien und reagierte auch sonst auf dieses Ansinnen des Mieters nicht. Stattdessen kündigte er das Mietverhältnis unter Hinweis auf die aufgelaufenen Mietrückstände (Nachzahlungen und unvollständige Betriebskostenvorschüsse).

Nach Erhalt der Räumungsklage zahlte der Mieter den gesamten vom Vermieter geltend gemachten Rückstand. Dieser verfolgte daraufhin sein Räumungsbegehren nicht weiter und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht Neukölln erlegte dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits auf, die Beschwerde des Vermieters gegen diese Entscheidung hatte jedoch Erfolg.
Das Landgericht Berlin änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und beschloss, dass der Mieter die Kosten zu tragen hat. Dieser wäre nämlich, wenn der Vermieter nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätte, unterlegen gewesen. Es entlaste den Mieter nicht, dass er den Vermieter zur Übersendung von Belegen aufgefordert habe. Hierauf hatte er nämlich keinen Anspruch. Er hätte vielmehr beim Vermieter Belegeinsicht nehmen und anschließend gegebenenfalls konkrete Einwände gegen die Abrechnungen vorbringen müssen.

Anmerkung: Hinsichtlich folgender, sich hartnäckig haltender Missverständnisse ist äußerste Vorsicht geboten: Auch Betriebskostennachforderungen und (erhöhte) Vorschüsse sind Bestandteile der Miete. Die Zahlungsverweigerung ohne triftigen Grund kann also Vermieter unter Umständen zur Kündigung berechtigen. Ein triftiger Grund der Nichtzahlung kann die (noch) nicht gewährte Belegeinsicht sein. Nur in seltenen Ausnahmefällen (zum Beispiel wenn Vermieter in einer weit entfernten Stadt ansässig sind) besteht ein Anspruch auf Übersendung von Rechnungskopien. In der Regel müssen Mieter/innen den Vermieter bzw. die Verwaltung aufsuchen, um vor Ort die Belege einzusehen. Aber: Sozialmieter/innen haben einen Anspruch auf Zusendung von Kopien.
In jedem Fall sollten Sie bei Unklarheiten in einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung die Abrechnungen immer in einer Beratungsstelle prüfen und sich zu den weiteren Schritten beraten lassen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann