Mietrecht
Urteile
Kündigung wegen Lärmbelästigung der Mitmieter
AG Lichtenberg, Urteil vom 02.07.2010 – AZ 109 C 254/09 –
Aus der Wohnung eines Mieters kam es laut Aussagen von Nachbarn am 16. Mai 2009 von 18.50 Uhr bis zum nächsten Tag um 23.00 Uhr zu erheblicher Lärmbelästigung durch eine Musikanlage. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos sowie gleichzeitig ordentlich mit Frist. Am 14. Februar 2010 kam es für einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten erneut zu einer erheblichen Lärmbelästigung durch das Radio des Mieters. Auch aufgrund dieses Vorfalls kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos und verlangten mit der nunmehr erhobenen Räumungsklage die Herausgabe der Wohnung durch den Mieter.
Die Vermieter behaupteten, der Mieter habe mutwillig am 16. Mai 2009 trotz der Beschwerden der Nachbarn die Lautstärke seiner Musikanlage nicht leiser gestellt, sondern die Wohnung verlassen und die Musik in unverminderter Lautstärke eingeschaltet gelassen. Der Mieter bestritt die Mutwilligkeit und wies darauf hin, dass er nach Beschwerden der Nachbarn die Musik sehr wohl leiser gestellt habe. Er sei an diesen Tagen aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, um die er sich gekümmert habe, sehr angespannt und gestresst gewesen.
Das Amtsgericht hat die Klage der Vermieter abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts bedurfte es keiner Klärung, ob vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, da das Verhalten des Mieters nach den Feststellungen der Beweisaufnahme die Vermieter weder zu einer fristlosen noch zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt habe.
Eine fristlose Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setze voraus, dass ein Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht nur unerheblich verletze. Eine solch gravierende Vertragsverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen könnte, war nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere konnte das Gericht in der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Mieter mutwillig die Musikanlage in der Zeit vom 16. Mai 2009 bis zum nächsten Tag in voller Lautstärke eingeschaltet gelassen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mieter nach dem Hinweis der Nachbarn die Musik etwas leiser gemacht habe, wobei sie dann aber immer noch störend gewesen sei. Darüber hinaus hätten die Nachbarn den Eindruck gehabt, dass der Mieter „neben sich gestanden“ habe. Die Zeugen hatten nach den Feststellungen des Gerichts den Mieter erst am nächsten Tag wieder angesprochen, dann habe er die Musik auch sofort leiser gestellt. Aus diesem Sachverhalt ergab sich nach Ansicht des Gerichts, dass der Mieter keineswegs mutwillig gehandelt hatte. Er habe sofort reagiert, nachdem er auf den Lärm angesprochen wurde. Da es bis zum nächsten Tag keine weiteren Beschwerden gegeben habe, konnte er nicht davon ausgehen, dass die Musik weiterhin als störend empfunden werde, zumal zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse, dass er sich wegen der Pflegebedürftigkeit seiner schwer kranken Mutter in einer Ausnahmesituation befunden habe.
Wegen des Vorfalls im Februar 2010 vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Lärmbelästigung lediglich 15 bis 20 Minuten angedauert habe und diese kurze Störung nicht erheblich im Sinne des § 573 Abs. 1 Nr.1 BGB sei.
Mitgeteilt von den Rechtsanwälten Köpelin-Fritsche & Vogt.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 344