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Mietrecht

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Kündigung wegen Eigenbedarfs

Ein Kündigungsschreiben, in welchem der Vermieter wahrheitswidrig angibt, dass ihm kein weiterer Wohnraum zur Verfügung stünde, ist nicht ordnungsgemäß und kann einen Räumungsanspruch nicht begründen.

AG Kreuzberg, Urteil vom 17.09.2021 – AZ 20 C 149/21 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams

Der Vermieter einer Kreuzberger Zweizimmerwohnung kündigte seinem dort seit 1987 wohnenden Mieter am 9. Oktober 2020 wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2021. Er benötige die Wohnung für sich selbst und anderer Wohnraum stünde ihm nicht zur Verfügung. Im Laufe des Räumungsprozesses teilte er mit, dass er derzeit in einer anderen Zweizimmerwohnung wohne. Ursprünglich habe er diese Wohnung mit der Mutter seines Sohnes bewohnt, welche nun in Bayern lebte, weshalb er ein Zimmer untervermietet habe. Aufgrund der beengten Wohnungsverhältnisse in der jetzigen Wohnung weigere sich die Mutter, den Sohn für Besuche nach Berlin zu lassen. Schließlich behauptete er, mit seiner derzeitigen peruanischen Lebensgefährtin, mit welcher er ebenfalls einen Kinderwunsch hege, eine gemeinsame Zukunft in Berlin zu planen. Es stellte sich heraus, dass der Vermieter tatsächlich noch zwei Eigentumswohnungen in Spandau und eine weitere Wohnung in Mariendorf besitzt. Außerdem gibt es Internetauftritte mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er in Peru ein Tourismusprojekt betreibt.

Das Amtsgericht Kreuzberg wies seine Räumungsklage ab. Zum einen sei bereits die Kündigung nicht ordnungsgemäß. Der Vermieter sei „zwar nicht verpflichtet, im Kündigungsschreiben Angaben zu anderem Wohneigentum zu machen, er darf aber keine falschen Angaben machen“ . Da er in seinem Kündigungsschreiben explizit behauptet hatte, dass weiterer Wohnraum nicht vorhanden sei, könne er seinen Räumungsanspruch nicht auf diese Kündigung stützen. Im Übrigen stellte das Amtsgericht klar, dass auch der Vortrag zu seinem angeblichen Wunsch, die Wohnung selbst zu nutzen, widersprüchlich sei. Weshalb er ein Zimmer der von ihm bewohnten Wohnung untervermietet habe, nachdem die Mutter seines Sohnes mit diesem ausgezogen war, erschließe sich nicht. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er Besuche seines Sohnes wünsche. Auch führten die Internetauftritte des Klägers mit seiner peruanischen Lebensgefährtin nicht zu der Annahme, dass zukünftig der Lebensmittelpunkt der beiden in Berlin liegen solle.


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