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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Eigenbedarfs und Härtegründe

Auch bei Vorliegen eines ernsthaften und dringlichen Eigennutzungswunschs des Vermieters überwiegt eine auf Seiten der Mieterin bestehende Härte die Interessen des Vermieters, wenn die Mieterin auf den Erhalt genau ihrer Wohnung angewiesen ist und ihr bei Verlust der Wohnung psychiatrische Hospitalisierung, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit einschließlich der Möglichkeit von Suizidhandlungen drohen.

AG Kreuzberg, Urteil vom 05.04.2023 – AZ 7 C 237/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams

Die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Neukölln musste sich nach der Eigenbedarfskündigung ihres neuen Vermieters gegen dessen Räumungsklage wehren. Der Kläger hat die Wohnung, welche die Mieterin seit 2005 bewohnt, im Jahr 2019 erworben. Er machte geltend, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wöchentlich nicht nur die gesamten neuen Bundesländer bereise, sondern häufig auch zu Konferenzen und überregionalen und internationalen Kongressen reisen müsse. Er wolle daher in der Wohnung einen zweiten Hausstand gründen, weil die Verkehrsinfrastruktur in Berlin für solche Reisen erheblich besser sei als an seinem ersten Wohnsitz in Quedlinburg.
Die Mieterin machte gegen das Ansinnen ihres Vermieters Härtegründe geltend. Sie sei an die Wohnung und ihr sicheres gewohntes Umfeld in dem Neuköllner Kiez aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung gebunden. Die Wohnung und die über viele Jahre geschaffenen Strukturen hätten für Sie eine elementare Bedeutung als Rückzugsraum. Im Haus gäbe es mehrere Menschen, die sie insbesondere in den schwierigen Phasen unterstützen, in welchen ihr die Bewältigung von alltäglichen Selbstverständlichkeiten wie Einkaufen oder Verlassen der Wohnung nicht möglich sei.
Das Amtsgericht Neukölln hörte zunächst den Vermieter und einige Zeugen zu dessen Eigennutzungswunsch an und kam dabei zu dem Ergebnis, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten nachvollziehbaren Gründen in die Wohnung einziehen möchte. Daher holte die Richterin anschließend ein Sachverständigengutachten über den physischen und psychischen Zustand der Mieterin und zu der Frage ein, welche Auswirkungen ein erzwungener Umzug für die Mieterin haben könnte. Das Gutachten der vom Gericht beauftragten psychiatrischen Sachverständigen bestätigte die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels. Die Gutachterin stellte fest, dass sich mit dem Zugang der Kündigung die bereits vorher bestehende Angst- und Panikstörung der Mieterin bereits erheblich verstärkt hatte, was gleichzeitig auch Auswirkungen auf ihre Asthmaerkrankung und die Häufigkeit ihrer Asthmaanfälle hatte. Dazu habe sich eine erhebliche Depression mit Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen und Unruhezuständen entwickelt. Die Mieterin müsse auch mit Suizidgedanken kämpfen. Dabei seien ihr jedoch die Bekannten und Freunde im Haus immer wieder hilfreich, wenn sie sich in Krisensituationen völlig hilflos fühlt.
Verstärkt werde die Sorge um den Verlust dieses für sie überaus bedeutenden Rückzugsorts durch den dadurch auch drohenden Verlust ihrer Arbeit. Sie habe sich nämlich in den letzten Jahren im unmittelbaren Umfeld der Wohnung einen Kundenstamm für die von ihr angebotenen haushaltsnahen Dienstleistungen erarbeitet, welchen sie von dort zu Fuß erreichen kann. Letzteres sei für sie aufgrund ihrer Angstzustände eine Voraussetzung dafür, diese Arbeitsbeziehungen fortsetzen zu können. Ihre Bemühungen, im näheren Umfeld der Wohnung Ersatzwohnraum zu bekommen, sind aussichtslos. Das Gericht entschied daher, dassdiese voraussichtlichen außerordentlich schwerwiegenden Auswirkungen einer Räumung auf die Mieterin, insbesondere auch die damit einhergehende Suizidgefahr, gegenüber dem Interesse des Vermieters überwiegen, auch wenn die Auswirkungen auf den Vermieter bei Erfolglosigkeit der Räumungsklage ebenfalls durchaus erheblich seien, da er sich dann für seine Zwecke Ersatzwohnraum beschaffen müsse. Die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen.


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