Mietrecht
Urteile
Kündigung wegen Eigenbedarfs
LG Berlin, Beschluss vom 12.09.2022 – AZ 63 S 159/22 –
AG Schöneberg, Urteil vom 12.05.2022 – AZ 2 C 159/21 –
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams
Nach Erwerb einer Wohnung in Schöneberg kündigte die neue Eigentümerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein seit 1983 bestehendes Mietverhältnis mit der Begründung, dass die beiden Gesellschafter die Wohnung der Mieterin an mindestens drei Wochenenden im Monat persönlich nutzen und im Übrigen die Wohnung ihren Schwestern und Eltern sowie ihren Cousins zur unentgeltlichen freien Verfügung bei Berlinbesuchen überlassen wollen. Zum Beweis für Letzteres bot die Vermieterin die Vernehmung der benannten Angehörigen an. Zum Nutzungswunsch der beiden Gesellschafter gab sie lediglich an, dass diese Absicht in der Familie kommuniziert worden sei. Dies reichte dem Amtsgericht Schöneberg nicht, es wies die Räumungsklage ab: Allein „die vage Möglichkeit einer Nutzung durch Familienangehörige“ genüge nicht, „um ein einige Jahrzehnte andauerndes Mietverhältnis zu kündigen“. Eine Vernehmung der Familienangehörigen führte das Gericht nicht durch. Es meinte, die Vermieterin hätte dafür erst einmal vortragen müssen, wie oft welche Angehörigen die Wohnung über das Jahr tatsächlich zu nutzen beabsichtigten. Zwar wäre eine Anhörung der beiden Gesellschafter der Vermieterin zu deren eigener Nutzungsabsicht möglich gewesen, die Vermieterin hatte es jedoch versäumt, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Landgericht Berlin teilte in seinem Beschluss mit, dass die Berufung der Vermieterin gegen das Urteil des Amtsgerichts nach seiner Auffassung „offensichtlich unbegründet“ ist. Die Behauptung der Vermieterin, „sie wolle die Wohnung mehreren Familienangehörigen der Gesellschafter zur unentgeltlichen Nutzung überlassen“, ist nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend, um Eigenbedarf im Prozess zu begründen und dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Nutzungswunsch von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht missbräuchlich ist. Da die Familienangehörigen, denen die Wohnung überlassen werden sollte, weit entfernt wohnten und die Vermieterin auch keine besondere Verbundenheit dieser Personen zu Berlin oder zu der Wohnung dargelegt hatte, hätte sie genauer mitteilen müssen, wann die Familienangehörigen die Wohnung nutzen sollen. Dies gelte insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass es zwischen der Mieterin der Wohnung und den jeweiligen Eigentümern seit langer Zeit mietrechtliche Auseinandersetzungen gab. Auch bezüglich des Wunsches der Gesellschafter, die Wohnung an drei Wochenenden im Monat zu nutzen, teilte das Landgericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vermieterin insoweit keinen tauglichen Beweis angeboten habe.