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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Wird eine vor Einholung entsprechender Genehmigungen ausgesprochene Eigenbedarfskündigung mit dem Wunsch begründet, die gekündigte Wohnung mit einer leeren Nachbarwohnung zusammenlegen und die vergrößerte Wohnung anschließend zum Wohnen und als Büro nutzen zu wollen, handelt es sich um eine unzulässige „Vorratskündigung“, wenn die Wohnungen in einem Erhaltungsgebiet liegen und deshalb die erforderliche Genehmigung für die Wohnungszusammenlegung ebenso wie die Genehmigung der teilweisen Zweckentfremdung durch die Nutzung als Büro noch völlig ungewiss ist.

LG Berlin, Beschluss vom 13.04.2022 – AZ 66 S 5/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge

Die Vermieterin einer im „Erhaltungsgebiet Bergmannstraße Nord“ gelegenen Wohnung kündigte ihrer Mieterin mit Schreiben vom 2. September 2020 unter Berufung auf Eigenbedarf. Sie behauptete in dem Kündigungsschreiben, die Wohnung mit der leer stehenden Nachbarwohnung verbinden und die dann zur Verfügung stehenden vier Zimmer sowohl zum Wohnen für sich als auch als Büro für eine von ihr geleitete Stiftung verwenden zu wollen. Das Amtsgericht Kreuzberg wies mit Urteil vom 2. Dezember 2021 die Räumungsklage ab, da es die Kündigung als unzulässige „Vorratskündigung“ für unzulässig hielt. Die Wohnung liege nämlich in dem „Erhaltungsgebiet Bergmannstraße Nord“. In dem Erhaltungsgebiet sei die Zusammenlegung von Wohnungen genehmigungspflichtig und eine solche Genehmigung werde nur in Ausnahmefällen erteilt. Außerdem verstoße die Umwidmung einer Wohnung in ein Büro gegen die geltende Zweckentfremdungsverordnung. Entsprechende Genehmigungen hatte die Vermieterin noch gar nicht beantragt. Dies holte sie dann zwar nach, dennoch hatte auch ihre Berufung beim Landgericht Berlin keinen Erfolg: Auch wenn sie tatsächlich mit Bescheid vom 1. Februar 2022 wegen des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise tatsächlich die Genehmigung zu dem geplanten Umbau und der geplanten Nutzung erhalten hatte, konnte dies nach Auffassung des Landgerichts nicht nachträglich die zwei Jahre zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam machen. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigungserklärung setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits notwendige Genehmigungen vorliegen. Für die Beurteilung, ob zur Zeit der Erklärung eine Vorratskündigung vorlag, komme es auch nicht darauf an, ob zwei Jahre später weitere Schritte eingeleitet wurden oder eine Genehmigung erteilt worden ist.


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