Mietrecht
Urteile
Kündigung wegen Eigenbedarfs (3)
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.10.2013 – AZ 2 C 188/13 –
Der Mieter einer Kreuzberger Wohnung und die Vermieterin stritten eine längere Zeit über Nebenkostennachzahlungen. Der Mieter leistete die geforderten Nachzahlungen nicht, da er die Abrechnungen der Vermieterin (zu Recht) für unwirksam hielt. Auch eine Mieterhöhung zahlte der Mieter nicht, da diese ebenfalls unwirksam war. Offenbar aus Ärger hierüber hatte die Vermieterin den Mieter bereits in einem Schreiben vom 7. Juni 2012 wegen angeblicher (nie erfolgter) gewerblicher Nutzung der Wohnräume abgemahnt und mit Kündigung gedroht. In einem weiteren Schreiben (per E-Mail) der Vermieterin vom 15. September 2012 hieß es unter anderem: „Sollten Sie weiter die Zahlungen verweigern beziehungsweise mich ständig zu Mahnschreiben veranlassen, (…) sehe ich mich gezwungen, die Kündigung des Mietverhältnisses anzustreben.“ Dies tat sie dann mit einem Kündigungsschreiben vom 29. November 2012 tatsächlich. Die Kündigung begründete sie jedoch damit, dass sie die Wohnung künftig selbst nutzen wolle, da diese – anders als die derzeit von ihr bewohnte Mietwohnung – ihren privaten und beruflichen Bedürfnissen und Interessen genau entspreche. Der Mieter weigerte sich, auszuziehen, worauf die Vermieterin Räumungsklage erhob. Da der Mieter bestritt, dass sie die Wohnung tatsächlich selbst nutzen wolle, bot die Vermieterin als Beweis hierfür die Vernehmung einer Bekannten an, mit der sie bereits im Juni 2012 über diesen Eigennutzungswunsch gesprochen haben wollte. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies nach der Vernehmung dieser Zeugin die Räumungsklage der Vermieterin ab. Es hielt die Eigennutzungsabsicht der Vermieterin nicht für erwiesen, da „vernünftige Zweifel“ bestünden. Zum einen hielt das Gericht die Zeugin für nicht glaubwürdig, da diese, ohne hiernach gefragt worden zu sein, gleich zu Beginn ihrer Vernehmung exakt Zeitpunkt, Ort und Anlass des angeblichen Gesprächs mit der Vermieterin nannte, so wie sie auch von der Vermieterin angegeben worden waren. Zum anderen teilte das Gericht die Auffassung des Mieters, dass es für die Vermieterin nahe gelegen hätte, einen angeblich seit Juni bestehenden Eigennutzungswunsch umgehend dem Mieter mitzuteilen, anstatt im Juni und September aus ganz anderen Gründen mit Kündigung zu drohen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann