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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Bezeichnet der Vermieter die Bedarfspersonen in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.

LG Berlin, Beschluss vom 14.02.2023 – AZ 67 S 5/23 –

Quelle: juris

Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern mit der Begründung, die Wohnung für ihre Stieftochter zu benötigen, dabei nannte sie Vornamen und Namen dieser Stieftochter. Allerdings war der angegebene Nachname vollständig falsch. Das Amtsgericht Mitte wies ihre Räumungsklage ab, auch die Berufung der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin teilte die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kündigung unwirksam war. Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses bei solchen Kündigungen bestünde nämlich darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Das Kündigungsschreiben müsse daher den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs sei daher grundsätzlich „die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend“ . Diesen Anforderungen genüge das Kündigungsschreiben der Vermieterin jedoch nicht. Aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der benannten Bedarfsperson sei diese bereits nicht identifizierbar und damit dem geschützten Informationsbedürfnis des Mieters nicht entsprochen. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob immer die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern ist. Es stellte jedoch klar, dass jedenfalls im Falle einer erfolgten namentlichen Benennung der Bedarfsperson die Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen erforderlich sei, um es dem Mieter durch eine unverwechselbar zu benennende Bedarfsperson zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten und ihn vor einer Auswechslung des Kündigungsgrundes zu schützen.


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