Mietrecht
Urteile
Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung
AG Charlottenburg, Urteil vom 28.01.2016 – AZ 226 C 249/15 –
In einer mündlichen Verhandlung um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung erläuterte der Richter der 88-jährigen Mieterin, dass ein Vergleichsvorschlag der Vermieterseite für sie sehr günstig wäre, da sie anderenfalls wohl zur Zustimmung zur vollen Mieterhöhung verurteilt würde. Die Mieterin soll darauf geäußert haben, dass ihr das „scheißegal“ sei, dann müsse sie eben auf der Straße leben, sowie nochmals „da scheiß‘ ich drauf!“ , was sie durch Anheben ihres Rocks untermauert haben soll. Auf Nachfrage des Gerichts, warum das scheißegal sei, sie würde mit dem Vergleich doch Geld sparen, soll sich die Frau dem Anwalt der Vermieterin zugewandt und gesagt haben: „Na, ich besorg’ mir ’ne Knarre und erschieße Sie und dann die Frau … (= Name der Vermieterin, die Redaktion). “ Die Vermieterin kündigte am folgenden Tag das Mietverhältnis wegen dieser (angeblichen) Äußerungen. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage ab, da es, selbst wenn die Äußerungen so gefallen sein sollten (was vom Gericht nicht weiter geprüft wurde), keinen Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses erkennen konnte. Die groben und vulgären Äußerungen („scheißegal“ , „da scheiß‘ ich drauf“) seien keine Beleidigungen der Vermieterin, sondern hätten allenfalls dem Vergleichs-angebot gegolten. Es sei auch fraglich, ob solche Äußerungen überhaupt eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellen würden, welche im Übrigen allenfalls bei Wiederholung nach Abmahnung kündigungsrelevant werden könnten. Soweit die Vermieterin die weitere Äußerung der Mieterin, sich eine „Knarre“ besorgen und sie sowie ihren Rechtsanwalt erschießen zu wollen, als Bedrohung wertete, folgte das Gericht dieser Auffassung ebenfalls nicht. Vorgebracht von einer so hochbetagten, zudem durch die Mieterhöhungsklage sehr aufgebrachten Frau sei eine solche Äußerung keine ernst gemeinte und ernst zu nehmende Bedrohung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vermieterin und ihr Rechtsanwalt mit der Umsetzung dieser Äußerung gerechnet und um ihr Leben gefürchtet hätten. Vielmehr habe es sich, die behauptete Äußerung als wahr unterstellt, um eine „erkennbar überzogene und dramatisierende verbale Entgleisung der offenbar durch die Situation überforderten 88-jährigen Mieterin“ gehandelt. Eine solche begründe aber nicht eine für die Beendigung des Mietverhältnisses ausreichende Vertragsverletzung.
Anmerkung: So zutreffend die Ausführungen des Amtsgerichts in diesem besonderen Fall auch sind, bleibt selbstverständlich dennoch dringend davon abzuraten, seinen Unmut über seinen Vermieter derart drastisch zu äußern und ihm damit Argumente für eine Beendigung des Mietverhältnisses zu liefern.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel