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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Aufnahme des Lebenspartners nach unberechtigterVerweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter

Verweigert der Vermieter zu Unrecht die rechtzeitig erbetene Erlaubnis zur Aufnahme eines neuen Lebensgefährten in die Wohnung, kann er das Mietverhältnis wegen des dennoch erfolgten Einzugs nicht kündigen.
Ein genereller Ausschluss der Untervermietung ist gemäß § 553 Absatz 3 BGB unwirksam.

LG Berlin, Beschluss vom 17.02.2014 – AZ 65 S 31/14 –

Die Mieterin mietete im März 2012 gemeinsam mit ihrem Freund eine 3-Zimmer-Wohnung. Nachdem das Paar sich getrennt hatte, zog ihr Freund aus, blieb jedoch Mietvertragspartner. Die Mieterin kündigte dem Vermieter darauf mit Schreiben vom 3. Juni 2013 an, dass ab dem 1. Juli 2013 ihr neuer Lebensgefährte in die Wohnung einziehen werde, um dort mit ihr gemeinsam zu wohnen. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis und erteilte diese auch auf eine weitere Aufforderung der Mieterin nicht. In der Person des neuen Lebensgefährten liegende Gründe für eine solche Verweigerung lagen nicht vor und wurden vom Vermieter auch nicht geltend gemacht. Die Mieterin ließ ihren neuen Freund dennoch einziehen, worauf der Vermieter das Mietverhältnis kündigte und die Mieter auf Räumung verklagte. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Räumungsklage ab, die Berufung des Vermieters war nach Auffassung des Landgerichts Berlin offensichtlich unbegründet. Da der Vermieter keine anerkannten Gründe für die Verweigerung der Erlaubnis (insbesondere in der Person des neuen Mitbewohners oder wegen einer Überbelegung der Wohnung) geltend machen konnte, sei seine Verweigerung selbst eine Vertragsverletzung gewesen, sodass eine Kündigung wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung zumindest rechtsmissbräuchlich sei. Er könne sich auch nicht auf die im Mietvertrag getroffene Bestimmung berufen, welche eine Untervermietung generell ausschloss. Eine solche Bestimmung sei nämlich gemäß § 553 Absatz 3 BGB unwirksam. Auch eine weitere während des Räumungsverfahrens erklärte Kündigung wegen angeblicher Ruhestörung durch laute Musik beendete das Mietverhältnis nicht, da diese nur gegenüber der in der Wohnung verbliebenen Mieterin erklärt worden war. Zwar enthielt der Mietvertrag eine Klausel, wonach es für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters ausreichen soll, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird. Dies kann aber nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht für die Entgegennahme von Kündigungen gelten.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra M. Goebel