Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen angeblicher Störung des Hausfriedens

Ein einmaliger Einsatz der Polizei, der zudem vom psychisch erkrankten Sohn des Mieters selbst ausgelöst wurde, stellt keine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, welche den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Teilurteil vom 24.06.2015 – AZ 10 C 98/14 –

Die Mieter/innen einer Wohnung am Mehringdamm in Kreuzberg verlangten mehrmals von ihrem Vermieter vergeblich die Beseitigung diverser Mängel. Der Vermieter bestritt, dass überhaupt Mängel vorliegen würden. Die Mieter/innen klagten deshalb auf Instandsetzung der Wohnung. In der Folge kündigte der Vermieter seinerseits das Mietverhältnis wegen angeblicher wiederholter Störungen des Hausfriedens durch die Mieter/innen und ihre Angehörigen. Sie hätten die Nachbar/innen belästigt und bedroht sowie Polizeieinsätze ausgelöst und wegen dieser Vorfälle habe er die Mieter/innen auch mehrfach abgemahnt. Die Mieter/innen bestritten die angeblichen Bedrohungen der Nachbar/innen und räumten lediglich einen Vorfall mit einem Polizeieinsatz ein. Diesen hatte allerdings der psychisch erkrankte Sohn der Mieter/innen durch einen Anruf bei der Polizei selbst initiiert und nachfolgend war er in ein Krankenhaus gebracht worden. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Es stellte zwar klar, dass wiederholte nächtliche Ruhestörungen sowie Bedrohungen und Beleidigungen von Nachbar/innen insbesondere im Wiederholungsfall eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellen und eine Kündigung rechtfertigen können. Im vorliegenden Fall aber habe der Vermieter nur einen einzigen Vorfall, nämlich den genannten Polizeieinsatz, belegen können. Der Vermieter hatte die von ihm behaupteten Pöbeleien und Beleidigungen nur allgemein umschrieben. Dies reiche für die Annahme einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens nicht aus. Im Übrigen sei auch das Verhalten des Sohns unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung zu würdigen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


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