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Mietrecht

Urteile

Kostenrisiko bei vergeblicher Mängelsuche (gestörter Fernsehmpfang bei Kabelanschluss)

Kann die Ursache eines vom Mieter gemeldeten "Schadens" nicht geklärt werden und stellt sich heraus, dass ein Mangel der Mietsache nicht vorliegt, ist es angemessen, die Kosten der versuchten Mängelbeseitigung zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen.

AG Berlin Neukölln, Urteil vom 15.11.1999 – AZ 14 C 320/99 –

Der Vermieter stellte allen Mietern über einen privaten Kabelbetreiber einen Kabelanschluss zur Verfügung. Der Mieter hatte dem Vermieter mitgeteilt, dass ein Schaden an der Mietsache vorliegen müsse, da das Fernsehbild ständig abstürze. Der Vermieter beauftragte daraufhin eine Fachfirma, die den Kabelanschluss überprüfte und dabei feststellte, dass kein Defekt vorlag. Nach Ansicht der Fachfirma musste der Schaden entweder im Fernsehgerät oder aber beim Kabelanbieter zu suchen sein. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Kosten für die Inanspruchnahme der Fachfirma. Das Amtsgericht gab dem Vermieter in Höhe der Hälfte der Kosten Recht.

Es vertrat die Ansicht, der Vermieter habe die Fachfirma mit der Untersuchung - zumindest auch - im Interesse des Mieters beauftragt. Der Auftrag wurde aufgrund der Mängelanzeige, nicht jedoch im Auftrag des Mieters ausgelöst. Es bestehe ein Anspruch des Vermieters nach den Regeln der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag. Die Beauftragung der Fachfirma durch den Vermieter habe eine für Mieter und Vermieter nützliche Geschäftsbesorgung dargestellt. Die Untersuchung habe objektiv sowohl dem Interesse des Mieters als auch dem Interesse des Vermieters gedient. Zum einen diente die Fehlersuche der Ausräumung einer etwaigen Fehlerquelle der Sendestörung beim Mieter, zum andern hat der Vermieter den mietvertraglich geschuldeten Zugang der Mieter zu den Informationen der Sendeanstalten zu gewährleisten.

Das Gericht hielt es daher für geboten, die Kosten hälftig zu teilen.

Ein Anspruch auf vollständige Zahlung der entstandenen Kosten durch den Mieter bestand nach Auffassung des Gerichts nicht. Für den Schadensersatzanspruch fehlte es an einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Mieter. Es lag durch aus im Bereich des Möglichen, dass die aufgetretenen Fernsehstörungen auf Fehler in der Hausantennenanlage zurückzuführen waren. Die Mängelanzeige, die Anlass zur Beauftragung der Fachfirma war, kann nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Weiße

Anmerkung:

Der Einsender - dessen Auffassung wir teilen - hält die Entscheidung des Amtsgerichts für keineswegs überzeugend. Das Gericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts übersehen, dass der Vermieter mit der Beauftragung eines Fachbetriebes zur Schadensfeststellung und/oder -beseitigung originär im eigenen Interesse handelt. Es hat ebenso übersehen, dass der Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Mängel der Mietsache anzuzeigen. Jeder Mieter muss auch berechtigt sein, dem Vermieter ohne eigenes Kostenrisiko Mängelanzeigen zukommen zu lassen, wenn die technische Ursache für den Mangel unklar ist. Das Urteil war nicht berufungsfähig und ist daher rechtskräftig.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 278