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Mietrecht

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Kosten der Miete von Rauchwarnmeldern sind keine Betriebskosten

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

BGH Urteil – AZ VIII ZR 379/20 –

Eine Vermieterin hatte ihren Mietern nach dem (gesetzlich vorgeschriebenen) Einbau der von ihr angemieteten Rauchwarnmelder die Mietkosten als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV in Rechnung gestellt. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof klarstellte. Nach der Betriebskostenverordnung wären Kosten
der Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht umlagefähig. Es ließe sich daher mit dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers nicht vereinbaren, wenn man die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte - Miete von Rauchwarnmeldern demgegenüber als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete. Anderenfalls könne der Vermieter die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten umgehen. Bei den in der Betriebskostenverordnung vom Verordnungsgeber ausdrücklich genannten „Kosten der Anmietung“ von Wasserzählern handele es sich um Ausnahmetatbestände. Dieser Ausnahmecharakter verbiete es, auch andere als die in der Verordnung genannten Mietkosten für Betriebsmittel als umlagefähig zu behandeln.

Anmerkung: Die Entscheidung wurde ausführlicher schon einmal in MieterEcho Nr. 427 besprochen.


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