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Mietrecht

Urteile

Keine Nachzahlung von Betriebskosten bei formell unwirksamer Abrechnung

Ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters scheidet aus, wenn dem Mieter innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist keine formell wirksame Abrechnung vorgelegt wird.Der Vermieter kann eine Abrechnung von Betriebskostenvorschüssen nicht mit dem Hinweis verweigern, diese sei ihm nicht mehr möglich, weil der Verwalter verstorben sei.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.10.2012 – AZ 11 C 186/12 –

Der Vermieter übersandte der Mieterin im Jahr 2011 Abrechnungen über die von ihr im Jahr 2010 gezahlten Heiz- und Betriebskostenvorschüsse. Es ergab sich ein Guthaben für die Heizkosten und eine Nachzahlung für die kalten Betriebskosten. Für 2009 hatte die Mieterin keine Abrechnungen erhalten. Die Mieterin klagte auf Auszahlung des Heizkostenguthabens 2010 und auf Erteilung einer Abrechnung für 2009. Der Vermieter machte im Gegenzug die Nachzahlung für die Betriebskosten 2010 geltend und behauptete, eine Abrechnung für 2009 sei bereits übersandt worden. Außerdem könne er für dieses Jahr nicht mehr abrechnen, da der seinerzeit beauftragte Hausverwalter verstorben sei. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Betriebskostenabrechnung 2010 formell unwirksam war, übersandte der Vermieter im Prozess mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 eine entsprechend korrigierte Betriebskostenabrechnung für 2010. Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Zahlung des Heizkostenguthabens und zur Abrechnung der im Jahr 2009 von der Mieterin gezahlten Vorschüsse. Es stellte klar, dass der Vermieter weder aus der ursprünglichen noch aus der korrigierten Abrechnung 2010 Nachzahlungen beanspruchen kann. Die ursprüngliche, rechtzeitig erteilte Abrechnung war formell unwirksam und die im Prozess nachgereichte Abrechnung verspätet. Auch sei der Vermieter weiterhin zur Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten 2009 verpflichtet. Die angeblich bereits erfolgte Übersendung konnte der Vermieter nicht beweisen. Ob der frühere Hausverwalter verstorben sei, spiele keine Rolle, da der  Vermieter zur Abrechnung verpflichtet ist und sich dieser Verpflichtung nicht durch Beauftragung einer Verwaltung entziehen kann. Es sei allein seine Sache, wie er an die Abrechnung oder wenigstens an die Abrechnungsunterlagen kommt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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