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Mietrecht

Urteile

Keine nachträgliche Geltendmachung eines Untermietzuschlags

Der Mieter muss bei Erteilung einer Untermieterlaubnis wissen, ob der Vermieter seine Erlaubnis von einem Untermietzuschlag abhängig macht. Nachträglich kann der Vermieter keinen Untermietzuschlag fordern.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.04.2013 – AZ 11 C 378/12 –

Die Mieter mieteten 2008 eine Wohnung. Gemeinsam mit ihnen zogen zwei weitere Personen als Untermieter ein. Später wechselten die Untermieter. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 bat der Vermieter die Mieter „für seine Unterlagen“ um Mitteilung, wer neben den Mietern aktuell in der Wohnung wohne. Nach entsprechender Mitteilung der Mieter verlangte der Vermieter mit Schreiben vom 28. Juli 2011 nachträglich einen Untermietzuschlag in Höhe von 10 Euro pro Untermieter und Monat. Die Mieter zahlten diesen Zuschlag nicht. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Juli 2011 verklagten sie ihren Vermieter auf Rückzahlung der Kaution. Dieser meinte, neben Ansprüchen auf Schadensersatz wegen eines beschädigten Spülenschranks auch mit seinen angeblichen Ansprüchen auf Zahlung von Untermietzuschlägen aufrechnen zu können. Er berief sich dabei auf § 8 des Mietvertrags, in dem es hieß: „Der Vermieter ist zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlags vom Zeitpunkt der Untervermietung an berechtigt; gegebenenfalls richtet sich dessen Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich zulässige Untermietzuschläge gelten vom Zeitpunkt der Untervermietung an als vereinbart und zahlbar.“ Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verneinte einen derartigen Anspruch des Vermieters. Die Vertragsklausel sei unwirksam, soweit sie zum Nachteil der Mieter von der gesetzlichen Vorschrift des § 553 BGB abweiche. Danach könne der Vermieter unter bestimmten Umständen die Erteilung einer Untermieterlaubnis von der Zahlung eines angemessenen Untermietzuschlags abhängig machen. Dies schließe jedoch aus, dass der Vermieter nachträglich, also nach Erteilung der Untermieterlaubnis, einen Untermietzuschlag fordert. Der Mieter müsse nämlich bei Erteilung der Untermieterlaubnis wissen, ob und in welcher Höhe ein Untermietzuschlag erhoben werde.

 

Anmerkung: In § 553 BGB „Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte“ heißt es: „Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. (…) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.“

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ingo Kruppa