Mietrecht
Urteile
Keine Mieterhöhung ohne eindeutige Bezeichnung der Vertragsparteien
LG Berlin, Urteil vom 20.07.1999 – AZ 64 S 104 / 99 –
Der Mieter hatte die Wohnung von seinem als Alleineigentümer eingetragenen Vermieter gemietet. Nach Abschluss des Mietvertrages hatte der Vermieter seinen Kindern das Eigentum an dem Grundstück übertragen und sich selbst ein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Der Hausverwalter hatte vom Mieter im Namen des Vermieters und der weiteren Eigentümer des Grundstückes eine Mieterhöhung verlangt. Der Mieter hat nicht zugestimmt. Der Vermieter erhob Klage auf Zustimmung.
Das AG Neukölln wies die Klage des Vermieters als unzulässig ab, hiergegen hatte der Vermieter Berufung eingelegt. Das LG Berlin wies die Berufung zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die Erhebung einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist erst nach Ablauf der Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG zulässig. Dies setzt nach Ansicht des LG Berlin ein formal wirksames Mieterhöhungsverlangen des Vermieters voraus, nur ein wirksames Erhöhungsverlangen löst die zweimonatige Überlegungsfrist des Mieters und die sich daran anschließende ebenfalls zweimonatige Klagefrist aus.Das LG Berlin vertrat die Ansicht, dass aufgrund des eingeräumten Nießbrauchrechts trotz der Veräußerung des Eigentums an die Kinder kein Vermieterwechsel stattgefunden hat, der Nießbrauchberechtigte also alleiniger Vermieter geblieben ist. Der Hausverwalter hat somit eine Mieterhöhung nicht nur im Namen des Vermieters, sondern zugleich auch im Namen der nicht Vertragspartei gewordenen Miteigentümer erklärt. Da die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen zu einer Abänderung des ursprünglichen Mietvertrages führt, ist es nach Ansicht des LG Berlin erforderlich, dass die Vertragsparteien eindeutig und zutreffend genannt sind. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, einer Mieterhöhung zuzustimmen, die auch im Namen Nichtberechtigter abgegeben worden ist. Der vorliegende Mangel war nach Ansicht des LG Berlin so gravierend, dass er zur formalen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führte. Der Mieter musste daher dem Erhöhungsverlangen auch nicht teilweise, etwa im Hinblick auf den tatsächlichen Vermieter, zustimmen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Stenzel
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 276