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Keine Maklerprovision bei wirtschaftlicher Verflechtung von Makler und Eigentümer

Sind Geschäftsführer und Gesellschafter der Eigentümerin und der sie in Verkaufsverhandlungen vertretenden Gesellschaft weitgehend identisch, steht der Eigentümerin gegenüber der Käuferin der Wohnung kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision zu.

AG Neukölln, Urteil vom 08.01.2013 – AZ 11 C 136/12 –

Die Vermieterin, eine GmbH, bot die Wohnungen des Hauses nach der Umwandlung in Wohnungseigentum den Mietern zum Kauf an. Die Verkaufsverhandlungen führte eine von ihr beauftragte Hausverwaltung, ebenfalls eine GmbH, deren vier Geschäftsführer auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Eigentümerin sind. Nach dem Verkauf an eine Mieterin forderte die Hausverwaltung von der Käuferin die Zahlung einer Maklerprovision. Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage ab. Es liege hier eine sogenannte „echte Verflechtung“ zwischen Eigentümerin und Maklerin vor. Es sei davon auszugehen, dass die vier Geschäftsführer der Maklerin, die zugleich vier von sechs Gesellschaftern der Eigentümerin sind, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Eigentümerin und Verkäuferin hätten und eine selbständige Entscheidungsbefugnis der Eigentümerin fehle. Eine Maklerprovision sei daher von der ehemaligen Mieterin und Käuferin nicht geschuldet.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger. 


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