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Keine Kündigung wegen Ruhestörung bei Belästigung von Mietern im Nachbarhaus

Eine Kündigung wegen „Störung des Hausfriedens“ ist unwirksam, wenn lediglich Mieter des Nachbarhauses von der (behaupteten) Lärmbelästigung betroffen sind.

AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 15.04.2009 – AZ 11 C 476/08 –

Der Vermieter hat das Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens gekündigt, weil sich Mieter des Nachbarhauses durch Lärmbelästigung des Mieters in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt fühlten. Da der Mieter die Wohnung nicht räumte, klagte der Vermieter auf Räumung. Das Gericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, weil die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nicht vorgelegen hatten. Da lediglich Mieter des Nachbarhauses von der Lärmbeeinträchtigung betroffen waren, sei nicht das vom beklagten Mieter bewohnte Miethaus, sondern ein anderes Miethaus betroffen. Ein Kündigungsgrund gemäß § 569 Abs. 2 BGB setzt die Störung des Hausfriedens durch den Mieter voraus. Die (behauptete) Beeinträchtigung des Mietgebrauchs von Mietern des Nachbarhauses fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, so-dass eine darauf gestützte Kündigung unwirksam ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 335


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