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Mietrecht

Urteile

Keine einstweilige Verfügung auf Gewährung des Zutritts zum Keller des Mieters

Versäumt es ein Vermieter, die notwendige Mitwirkung eines Mieters an Bauarbeiten rechtzeitig mit diesem abzuklären, und entstehen dem Vermieter dadurch infolge von Bauverzögerungen Nachteile, muss er diese hinnehmen. Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit ist in einem solchen Fall nicht gegeben.

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.07.2014 – AZ 238 C 1003/14 –

Der Vermieter ließ in seinem Wohnhaus umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten, insbesondere in leer stehenden Wohnungen, durchführen. Auch wurde das Dachgeschoss zu Wohnraum ausgebaut. Zum Abschluss der Arbeiten benötigte er Zutritt zum Keller einer Mieterin, in welchem Wasserrohre verlaufen. Die Mieterin verweigerte den Zutritt. Gegen die vom Vermieter erwirkte einstweilige Verfügung auf Gewährung des Zutritts zum Zweck der Erneuerung der Wasserleitungen legte die Mieterin Widerspruch ein. Der Widerspruch hatte Erfolg. Das Amtsgericht konnte die für eine einstweilige Verfügung erforderliche und vom Vermieter behauptete Dringlichkeit nicht erkennen. Da es sich offenbar um Modernisierungsmaßnahmen handelte, die vor allem dem Anschluss der Dachgeschosswohnungen und der sanierten Wohnungen an die Wasserversorgung dienen sollten, wäre es nach Auffassung des Amtsgerichts Sache des Vermieters gewesen, die Maßnahme ordnungsgemäß anzukündigen oder sich rechtzeitig mit der Mieterin über den Zugang zu ihrem Keller zu verständigen. Dass er das nicht getan habe und ihm nun durch Verzögerungen finanzielle Einbußen drohten, habe er daher hinzunehmen. Er selbst habe sehenden Auges eine Situation geschaffen, die zur Verzögerung geführt habe. Dass von den Rohren im Keller der Mieterin unmittelbar eine dringend abzuwendende Gefahr von (Wasser-)Schäden ausginge, hatte der Vermieter zwar behauptet, aber nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ausreichend dargelegt.    

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz


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