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Mietrecht

Urteile

Keine Auskunftsklage bei Mietwucher nach Ablaufen des GVW-Berlin

Liegt der vom Mieter gezahlte Mietzins über der in § 5 WiStG ausgewiesenen Wesentlichkeitsgrenze und fordert der Mieter daraufhin den überzahlten Mietzins vom Vermieter zurück, so bedarf es zumindest dann keiner vorangehenden Auskunftsklage gegen den Vermieter wegen der Entwicklung der Mietzinses seit dem 31.12.1987 wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.1994 geschlossen wurde.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.1996 – AZ 16 C 412/96 –

Der Mieter schloss am 9. Februar 1995 einen Mietvertrag über eine ehemals preisgebundene Altbauwohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt der Kläger Auskunft über die Entwicklung des Mietzinses seit dem 31.12.1987. Hierbei bezog sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, nach der er als Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Rückforderungsklage (für ehemals preisgebundenen Wohnraum) die Bestandsmiete am 31.12.1987 und die spätere Mietentwicklung darzulegen hat.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gelangt zu der Ansicht, dass diese - seiner Meinung nach nicht unzweifelhafte - Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zur Anwendung komme, wenn der Mietvertrag im Februar 1995 und damit nach Auslaufen des GVW-Berlin abgeschlossen wurde. Denn damit unterlag der Mietvertrag zu keinem Zeitpunkt den Einschränkungen des GVW-Berlin, so daß die Miete bei Abschluss des Mietvertrages frei vereinbar war.

Angesichts der Preisfreiheit der Wohnung kann es dem Mieter nach Ansicht des Gerichts nicht mehr verwehrt sein, seinen Rückforderungsanspruch allein unter Bezugnahme auf den Mietspiegel zu begründen. Das Gericht lässt es offen, ob die Rechtsprechung des Landgerichts Berlins zum Bestandsschutz bei ehemals preisgebundenem Wohnraum nach Ablauf des GVW-Berlin überhaupt noch Anwendung findet. In jedem Falle könne aufgrund der Preisfreiheit der Einwand des Vermieters, dass die Bestandsmiete einen höheren Mietzins als die ortsübliche Miete rechtfertigen solle, nicht mehr erhoben werden.

Aus diesem Grunde wurde der nach bisheriger Rechtsprechung für eine Rückforderungsklage bei ehemals preisgebundenem Wohnraum erforderliche Auskunftsanspruch als unbegründet zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nicht mehr bestehe.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Schollmeyer

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 262