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Mietrecht

Urteile

Kein Mangel einer Mietsache bei bloßem Verdacht auf Gesundheitsgefährdung

Der bloße Verdacht einer Gesundheitsgefährdung stellt keinen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel dar, wenn ein Sachverständigengutachten ergibt, dass die Gefahr nicht bestanden hat.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 21.12.1999 – AZ 19 C 289/97 –

In der Wohnung des Mieters befand sich ein Kachelofen. Zwischen den einzelnen Kacheln fehlte an einigen Stellen die Lehmfüllung. Da der Kachelofen schlecht zog, befürchtete der Mieter, der Kachelofen könne undicht sein und giftiges Kohlenmonoxid in die Wohnräume leiten. Daraufhin minderte der Mieter den Mietzins.

Der Vermieter erhob Klage auf Zahlung des nach seiner Meinung zu Unrecht einbehaltenen Minderungsbetrages. Ein in dem Rechtsstreit vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Ofen nicht undicht sei und eine Gesundheitsgefährdung nicht vorgelegen habe.

Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters statt. Es gelangte zu der Ansicht, der Mieter sei nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt gewesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts berechtigt nur eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache den Mieter zur Minderung des Mietzinses. Eine solche Beeinträchtigung habe der Mieter jedoch nicht beweisen können. Der bloße Verdacht eines Mieters, von der Mietsache könne eine Gefahr für seine Gesundheit ausgehen, stelle keinen Mangel dar und berechtige den Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses. Der Vermieter konnte daher vom Mieter den vollen Mietzins verlangen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans Günter Hell

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 279