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Mietrecht

Urteile

Kabelanschluss als Modernisierungsmaßnahme

Der Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses stellt eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar, selbst wenn über das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) auch eine ganze Reihe von - auch ausländischen - Fernsehprogrammen empfangen werden kann. Der Maßstab, ob der Wohnwert verbessert wird, unterliegt nicht der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern ist objektiv zu bestimmen.

BGH Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2005 – AZ VIII ZR 253/04 –

In dem von der Mieterin bewohnten Wohnhaus befand sich bis zur Umstellung der Fernsehprogramme von einem analogen Empfang auf das so genannte terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) eine Gemeinschaftsantenne. Diese wurde von der Vermieterin im Zuge der Umstellung deinstalliert und vorübergehend durch eine Satellitenanlage ersetzt. Mit dieser Satellitenanlage können nach wie vor lediglich fünf Fernsehprogramme empfangen werden.

Die Vermieterin beabsichtigte, die gesamte Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz anzuschließen und forderte die Mieterin zur Duldung dieser Maßnahme auf. Die Mieterin vertrat die Ansicht, dass seit Einführung des Digitalfernsehens dieser Fernsehempfang in gleicher Qualität, jedoch deutlich preiswerter möglich sei. Bei der von der Vermieterin geplanten Einführung eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses handele es sich somit nicht um eine wohnwerterhöhende Maßnahme.

Das Amtsgericht und das Landgericht Berlin hatten die Duldungsklage der Vermieterin mit dem Argument abgewiesen, dass eine spürbare Wohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss gegenüber dem terrestrischen Digitalfernsehen nicht gegeben sei. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf.

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass bereits dann eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliege, wenn nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung vorliege und der Vermieter damit rechnen könne, die Wohnung später leichter vermieten zu können. Maßgeblich sei somit eine objektive Wertung und nicht die Wertung des derzeitigen Mieters.

Der Auffassung des Landgerichts Berlins, dass in Berlin wegen des frei empfangbaren Digitalfernsehens eine Wohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss nicht gegeben sei, vermochte sich der Bundesgerichtshof nicht anzuschließen. Er gelangte zu der Feststellung, dass ein Breitbandkabelnetz gegenüber dem Digitalfernsehen etwa zusätzliche 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität biete. Hinzu kämen etwa weitere 61 zusätzliche Programme, die mithilfe eines Decoders empfangen werden könnten. Gerade angesichts des hohen Anteils an Migranten bei der Berliner Bevölkerung und der zahlreichen Streitigkeiten über die Aufstellung von Parabolantennen könne der Vermieter auf diese Weise die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich machen. Schließlich müsse auch die zukünftige Möglichkeit einer interaktiven Mediennutzung berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Vermieter nicht nur darauf beschränkt, die Wohnung auf den durchschnittlichen Standard des gegenwärtigen Wohnungsmarkts anzuheben, sondern könne die Attraktivität seiner Wohnung durch überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen, selbst wenn die Nachfrage nach diesen Ausstattungsmerkmalen derzeit noch gering sein würde. Eine "Luxusmodernisierung" liege bei einem Kabelanschluss nicht vor.

Der Umfang der Duldungspflichten erstrecke sich nicht nur auf die Arbeiten für den Anschluss der von der Mieterin gemieteten Wohnung an das Breitbandkabelnetz, sondern ebenso auf die Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Mieterin, um den Anschluss der darüber liegenden Wohnung zu ermöglichen.

Der Rechtsstreit wurde zur Endentscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, damit dieses prüfen könne, ob die grundsätzliche Duldungspflicht der Mieterin auf Grund der Härteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen sei.

Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2005, 1056 ff.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 312


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