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Mietrecht

Urteile

Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht wird, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.

BGH Urteil vom 17.06.2015 – AZ VIII ZR 216/14 –

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Mieter/innen den Einbau von einheitlichen Rauchwarnmeldern im Haus und damit auch in ihrer Wohnung selbst dann zu dulden haben, wenn sie ihre Wohnräume bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben. Diese Duldungspflicht gilt nicht erst dann, wenn der Vermieter durch entsprechende Landesverordnung zum Einbau solcher Rauchwarnmelder verpflichtet ist.

Ein vom Vermieter nicht genehmigter Einbau von Rauchwarnmeldern schmälert das Recht des Vermieters auf Ausstattung der Wohnung nicht. Zudem unterliegen die von Mieter/innen eingebauten Rauchwarnmelder nur der willkürlichen Auswahl und Wartung durch die Mieter/innen.

Der BGH führte weiter aus, dass durch die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern zum einen der Sicherheitszuwachs überwiege und dass zum anderen Mieter/innen von Kontroll-, Wartungs- sowie Erneuerungs- und Reparaturpflichten befreit würden.

Ergänzend wies der BGH darauf hin, dass der uneingeschränkte Versicherungsschutz des Gebäudes gefährdet sei, wenn eine ordnungsgemäße Wartung der Rauchwarnmelder nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften nicht nachgewiesen werden könne.